Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Ausstellung. 
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der 
g 
letzten 
Absendung. 
Inhalt. 
Stück. 
Num. 
Seite. 
  
28 Octt. 
28 Oct. 
3 Nov. 
3 Nov. 
4 Nov. 
4 Nov. 
6 Nov. 
6 Nov. 
6 Nov. 
9 Rov. 
10 Nov. 
12 Nov. 
16 Nov. 
16 Nov. 
17 Nov. 
  
  
12 Nov. 
12 Nov. 
12 Nov. 
28 Nov. 
28 Nov. 
228 Nov. 
12 Nov. 
28 Nor. 
28 Nov. 
„ 28 Nov. 
28 Nov. 
5 Dec. 
28 Nor. 
3 Dec. 
3 Dec. 
Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Innern an die 
Krcisdirectionen zu Dresden, Leipzig, Zwickau und Budissin, 
deren Competenz in Straffällen bei Verwaltund der directen 
Steuern bbrrrl. 
Verordnung des Justizministerii, die Verwandlung der bei dem 
Zwangsverfahren in Ehesachen verwirkten Geldstrafen in Ge- 
fängniß bert. . . 
Verordnung des *inanzinisteri das Verbot der Pferdeaus- 
fuhr betr. . .. . .. 
Gesetz, die Erledigung einiger zweifelhafter Rechtsfragen betr. . 
Gesetz uͤber den Eintritt der Contumaz in Processen, welche nach 
dem Gesetze, das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über 
ganz geringe Civilansprüche betreffend, vom 16ten Mai 1839 zu 
behandeln sind 
Verordnung des Justizministeril, die üh vorstehenden Ge- 
sebes betr. 1„ 
Allerhochsee Verordnung, die Tara des zum Vorsieden bestimnten, in 
Jässern eingehenden Lumpenzuckers berr. 
Verochnung des Justizministeri, die bestimmte Fassung der Endurthel 
in Civilsachen in Ansehung der Kosten des ganzen Processes, 
  
bei dem Vorhandensein rechtskräftiger Entscheidungen über die 
Kosten cinzelner Theile des Processes bert. 
Bekanntmachung der Commission für Straf= und Persorganstalten, die 
allgemeinen Bedingungen und Vorschriften für die Aufnahme, 
Beurlaubung und Entlassung der in den Heil= und Versorg-= 
anstalten zu Sonnenstein, Coldis und dem Landeskranken- 
und Landessiechhause zu Hubertusburg unterzubringenden und 
untergebrachten Personen betr. . . . 
Allerhöchste Verordnung, die durch die veraͤnderte Muͤnz zeintheilang 
sowie sonst fernerweit noͤthigen Abaͤnderungen und Ergaͤnzungen 
bei der Gewerbe= und Personalsteuer br. . 
Verordnung des Finanzministerii, die Einwirkung der veränderten Müönz- 
verfassung auf die Salzregie brrr. 
Bekanntmachung des Cultusministerit, den Titel der Mitglieder des 
katholischen Consistorii bett.. 
Verordnung des Finanzministerii, die Gewerbe- und Personalsteuer— 
revision fuͤr das Jahr 1841 betr. .. 
Verordnung des Finanzministerii, die in Folge des neuen Muͤnzsystems 
  
erforderlich werdende Umrechnung der Geldsabe bei mehreren 
indirecten Abgaben berr. 4 
Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Innern, die fürs 
Künftige in hiesigen Landen als verboten, ingl. die neben 
deimn inländischen Courantgelde als erlaubt anzusehenden Mün- 
zen betr. 4 * . « « . . 4 4 4 o - 2 
  
  
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336 —343 
307— 334 
344 
361 
334 
345u —352 
356 —358
	        
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