Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

l 
( 55 ) 
b.) von Fünf und Zwanzig Thalern — —, wenn die Nachahmung auf blose Zeichnung 
aus freier Hand sich erstreckt gehabt, 
aus Staakscassen verabreichen lassen. In Fällen vorzüglicher Erheblichkeit können auch 
noch höhere Belohnungen im Wege besonderer Bekanntmachung hierunter ausgesetzt werden. 
§& 42. Die zur Anfertigung falscher Cassenbillets angewendeten und bestimmten 
Werkzeuge und Vorrichrungen unterliegen der Confiscation, und sind jedenfalls nach been- 
digrer Unrersuchung an Unser Finanzministerium einzusenden. 
§ 3. Unser Finanzministerium har eine zwölfmonatliche Frist anzuberaumen und 
öffenrlich bekannt zu machen, während welcher sämmtliche in Gemäßheit des Edicts vom 
1sten October 1818 creirte Cassenbillets bei den betrreffenden Auswechslungscassen (§ 6) 
gegen neue umzutauschen oder gegen baare Zahlung zu realisiren sind. Auf die im Werthe 
des 20 Guldenfußes cursirenden dergleichen Billeks, insoweit solche, auf Verlangen des 
Inhabers, nicht in klingender Münze des nämlichen Münzfußes realisirt werden, soll 
hierbei ein Aufgeld von 2 0/% baar vergüter werden. 
Während der ersten 9 Monate jener Frist können die ältern Cassenbillecs nach wie 
vor bei allen Seaarscassen in Zahlung verwender, während der letzten 3 Monate hinge- 
gen lediglich bei den berreffenden Auswechslungscassen zum Umtausch präsenrirt werden. 
Es haben aber die Segatscassen dergleichen älcere Cassenbillets schon vom Beginn dieser 
Frist an nicht weiker auszugeben, sondern entweder unter den Geldablieferungen an die 
Centralcassen mit einzusenden, oder bei den Auswechslungscassen unmittelbar umzusetzen. 
Unserm Finanzministerio bleibt es auch vorbehalten, nach Ablauf obiger zwölfmonatlichen 
Frist seiner Zeit eine völlige Präclusivfrist hierunter festzusetzen und öffenrlich bekanne zu 
machen. 
Ist auch diese Präclusivfrist verstrichen, so sollen alsdann alle bis dahin nicht um- 
getauschte, aus der Creirung vom Jahre 1818 herrührende Cassenbillers gänzlich als 
werthlos bekrachtet werden, und es kann weder eine nachträgliche Umrauschung derselben 
noch die Berufung auf die Recheswohlchar der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
dagegen weiter startfinden. ODie Vernichtung der in Gemäßheic obiger Bestimmungen 
eingewechselten Cassenbillets hat ebenfalls nach Ablauf des Präclusivtermins, und zwar 
öffentlich, zu erfolgen. 
§ 14. Unser Finanzministerium hac den Zeicpunck, von wo ab die Wirksamkeit 
des gegenwärtigen Gesetzes beginnen soll, durch Verordnung bekannt zu machen. Von 
derselben Zeit an bleibt 
das Edict vom 1sten October 1818, die mie dem 1sten Juli 1819 zu emirti- 
renden neuen Cassenbillets betreffend, 
ingleichen 
das Gesetz vom 30sten Juli 1834, die Cassenbillers beereffend,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.