Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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42.) Decret 
wegen Bestätigung des Actienvereins für die Wanduhrenfabrik zu Karlsfeld; 
vom 29sten Juli 1841. 
De# Ministerium des Innern har, auf Ansuchen des Verwaltungsausschusses des Actien- 
vereins für die Wanduhrenfabrik zu Karlsfeld, die für diese Actiengesellschaft entworfe- 
nen Statuten, im Einverständnisse mit dem Justizministerium, mit der Wirkung bestä- 
tigt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Genaueste nachgegangen wer- 
den sool. 
Zu dessen Urkund ist hierüber gegenwärtiges 
Decret 
ausgefertigt und von mir, dem Staatsminister des Innern, unter Beidruckung des 
Ministerialsiegels, eigenhändig vollzogen worden. 
Dresden, den Lgsten Juli 1841. 
Ministerium des Innern. 
) Nostitz und Jänckendorf. 
  
Demuth. 
  
’43.) Verordnung, 
den § 119 der Armenordnung vom 22sten October 1840 betreffend; 
vom öten August 1841. 
Wie dem Ministerium des Innern bekannt geworden ist, sind bei den Behoͤrden mehrfach 
Zweifel daruͤber entstanden, ob die in der Armenordnung vom 22sten October 1840, 
119, 3, für rückfällige Bercler bestimmte Strafe der körperlichen Züchtigung auch auf 
Bettler weiblichen Geschlechts Anwendung zu leiden habe. 
Nun sind die einschlagenden Bestimmungen der Armenordnung § 119 fg. zwar 
von der Art, daß sie, an und für sich berrachter, zu obigem Zweifel allerdings Veran- 
lassung geben können. Wie jedoch schon die im § 123 enthaltene Bezughahme auf 
Art. 23 des Criminalgesetzbuchs darauf hinweist, daß nach der Absicht des Gesetzgebers 
die Grundsätze dieses letztern Gesetzes über die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung als 
Strafe auch für die Armenordnung maaßgebend haben sein sollen, auch § 124 bereits 
im Allgemeinen den Fall vorgesehen hat, daß die im § 119 gedachren, der Einlieferung
	        
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