Gesch-und Verordnungsblakt
für das Königreich Sachsen,
13ts Stück vom Jahre 184 1.
46.) Gese tz,
die Einführung einer Todtenschau und die Anlegung von Leichenhäusern
und Leichenkammern betreffend;
vom 22sten Juni 18 141.
Wa#, Friedrich August, von GSOTE Gnaden König von
Sachsen rc. 2c. ꝛc.
haben zu Verbesserung der in Unsern Landen wegen Besorgung des Leichendienstes beste-
henden Einrichtungen mit Zustimmung Unserer geereuen Stände beschlossen, und verord-
nen, wie folgt:
& 1. Keine Leiche darf beerdigt werden, bevor nicht die wirkliche Fäulniß derselben
eintritt und mit Ausnahme dringender Fälle 72 Stunden nach dem Ableben des Ver-
storbenen verflossen sind.
Zu diesem Endzwecke muß die Leiche der Besichtigung durch einen verpflichteten Tod-
tenbeschauer unterlegen haben und von diesem die Erlaubniß zur Beerdigung ercheile wor-
den sein.
6& 2. Zu dem Ende werden Todtenschaubezirke gebilder, und für jeden derselben ein
Todtenbeschauer angestellt. # 1
6& 3 Zur Anstellung als Todtenbeschauer sind, so viel thunlich, nur practische Aerzee
erster und zweiter Classe und Wundärzee zu verwenden. Nur in solchen Bezirken, in
welchen, oder in deren Nähe es an Aerzten und Wundärzten fehle, kann dieses Amt aus-
nahmsweise, mit Zustimmung des Bezirksarztes, auch andern verständigen und zuverlässi-
gen Männern aus der Mirte der Bezirkseinwohner übertragen werden, wenn sie zuvor
über den Besitz der zur Todtenschau erforderlichen Kenntnisse durch den Bezirksarze ge-
prüft worden sind.
&l 4. Die Anstellung der Todtenbeschauer erfolgt durch die Orkspolizeibehörde, in sol-
chen Bezirken aber, die aus Ortschaften zusammengesetzt sind, welche mehreren Orkspolizei-
1841. 16