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Gesch-und Vew#dnungeblat
für das Königreich Sachsen,
Iötes Stück vom Jahre 184 1.
8 —... ßs.J... — — — — — — — — —. — — —
MÆ 49.) Verordnung,
die Fortdauer der mit mehreren deutschen Staaten abgeschlossenen Zoll- und
Steuerverträge betreffend;
vom kösten August 1841.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben mit den Staaten des größeren deutschen Zollvereines, ingleichen mic denen des
engeren Steuerverbandes nicht allein wegen einer zwölfjährigen Verlängerung der dieß-
falls bestehenden, mit dem 31sten December 1842 zu Ende gehenden Verträge vom
30sten März und 11ten Mai 1833, vom 12ten Mai und 10ten December 1835,
inglechen vom Aten Januar 1836, sondern auch, wegen der in Folge gemachter Er—-
fahrungen und sonst eingetretener Verhaͤltnisse nothwendig gewordenen Modificationen
einzelner Bestimmungen in jenen Vertraͤgen, Verhandlungen eroͤffnen lassen, durch welche
der Abschluß beigefuͤgter Vereinigungen herbeigefuͤhrt worden ist, als:
1) unter A. der Vertrag, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereines betreffend,
d. d. Berlin den 8ten Mai 1841, ferner
als Beilage zu Artikel 4 desselben,
2) unter B. die Uebereinkunft wegen der Besteuerung des Runkelrübenzuckers von
gleichem Datum, in welcher Beziehung Wir durch Gesetz und Verordnung vom
126en Juli dieses Jahres bereits das Erforderliche bestimmt haben,
und endlich
3) unter C. der Vertrag, die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse und die Fort-
setzung der dieß fälligen Verträge vom 30sten März und 1 1ten Mai 1833 be-
treffend, d. d. Berlin den Sten Mai 1841.
1841. 21