Gesetzund Verordnungsblaft
für das Königreich Sachsen,
TDies. Stück vom Jahre 1841.
f4.) Verordnung,
die Publication eines, auf die Abstellung der Gesellenverbindungen und
Gesellen-Handwerksmißbräuche abzweckenden, unterm Zten December 1840
gefaßten Bundesbeschlusses betreffend;
vom 2ten Jannar 1841.
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WIN, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
thun hiermit kund, daß sämmtliche zum deutschen Bunde gehörige Regierungen sich hin-
sichtlich des Verfahrens gegen Handwerksgesellen, welche durch Theilnahme an unerlaub-
ten Gesellenverbindungen, Gesellengerichten, Verrufserklärungen und dergleichen Miß-
bräuchen gegen die Landesgesetze sich vergehen sollten, in der 2v sten Bundestagssitzung
vom zten December 1840 zu den, in nachstehendem Bundesbeschlusse enehaltenen, über-
einstimmenden Maaßregeln vereinigt haben:
1.) Den Handwerksgesellen , welche sich in einem Bundesstaate, dem sie nicht durch
Heimarh angehören, derlei Vergehen zu Schulden kommen lassen, sollen, nach deren Un-
tersuchung und Bestrafung, ihre Wanderbücher oder Reisepässe abgenommen, in denselben
die begangene und genau zu bezeichnende Uebercretung der Gesetze nebst der verhängten
Strafe bemerkt, und diese Wanderbücher oder Reisepässe an die Behörde der Heimarh
des betreffenden Gesellen gesendet werden.
2.) Solche Handwerksgesellen sollen nach überstandener Serafe mit gebundener Reise—
route in den Staat, woselbst sie ihre Heimach haben, gewiesen und dort unter geeignecer
Aufsiche gehalten, sonach in keinem andern Bundesstaate zur Arbeit zugelassen werden.
Ausnahmen von dieser Bestimmung werden nur dann stattfinden, wenn die Regierung
der Heimath eines solchen Handwerksgesellen sich durch dauerndes Wohlverhalten desselben
zur Ercheilung eines neuen Wanderbuchs oder Reisepasses nach andern Bundesstaaren
veranlaßt finden sollte.
1611. 2