Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Dagegen bleiben sie unbedinge versage: 
a) denjenigen, welche nach den bestehenden Gesetzen auch bei Reisen im Inlande paß. 
pflichtig sind, mithin im Königreiche Sachsen insbesondere den wandernden Dienern, 
Gesellen, Mühlburschen, reisenden Jägern, Gärtnern, Branntweinbrennern und 
Brauern; (Mandat vom 25sten Januar 1825, die Erläuterung und Ergänzung 
der, im Mandate vom 7°en December 1810, Cap. III, in Betreff der Legitima- 
tionen der wandernden Diener, Gesellen und Mühlburschen ertheilten Vorschriften 
betreffend, Gesetzsammlung S. 17 und Mandat, die Ausdehnung und Erläute- 
rung des wegen der Legitimationen der wandernden Diener u. s. w. ergangenen Man, 
dats betreffend, vom 22sten September 1826, Gesetzsammlung S. 225) 
b) den Dienstboten und Arbeitsuchenden aller Arc; 
I) den aus irgend einem Grunde unter polizeilicher Aufsiche stehenden Personen. 
Kinder und Ehefrauen, welche mit ihren Aeltern oder Ehegarten, desgleichen Dienst- 
boten, welche mit ihren Dienstherrschaften reisen, sind durch die Paßkarte der letztern für 
legicimirt zu achten. 
5. Das Befugniß zur Ertheilung von Paßkarten steht allen, zur Paßausstellung 
überhaupt berechtigten Polizeibehörden, einer jeden jedoch nur hinsichtlich derjenigen Perso- 
nen zu, die innerhalb ihres polizeilichen Bezirks ihren wesentlichen Wohnsitz haben. 
Die von dieser Regel im zweiten und dritten Absatze des § 2 des Paßregulativs 
vom 27 sten Januar 1818 und im § 1 und 2 der Verordnung der Landesregierung vom 
15ten Juli 1829 theils wegen der Ausländer, theils wegen solcher Inländer, die von 
einem andern, als ihrem ordentlichen Wohnorte aus eine Reise ins Ausland antreten wol- 
len, in gewisser Maaße nachgelassenen Ausnahmen leiden auf die Paßkarten keine Anwendung. 
& 6. Sämmtlichen Polizeibehörden wird zur Pfliche gemacht, bei Ereheilung von 
Paßkarcen, hinsichtlich der Beurtheilung der persönlichen Zuverlässigkeit, mie möglichster 
Vorsicht zu Werke zu gehen und insbesondere die im & 4, 5 ertheilcen Vorschriften genau 
zu beobachten. Zuwiderhandlungen gegen letztere werden an der Behörde, die sich solche 
zu Schulden gebracht hat, mit Ordnungsstrafen bis zu 10 Thalern —. — .. geahndet 
werden. 
6é 7. Die Paßkarten, welche nach einem für alle betheiligten Scaaten übereinstim- 
menden Formulare ausgestellt werden, sind nur für die Dauer des Kalenderjahres güleig 
und erlöschen mit dessen Ablaufe von selbst. Der Preis derselben beträge fünf Neugro- 
schen. Eine Stempelabgabe wird davon nicht erhoben. 
Die Bezeichnung der ausstellenden Behörde wird durch Aufdruckung des schwarzen 
Dienststempels derselben bewirkt, dem die Unterschrift des betreffenden Beamten nebst dem 
Oatum der Ausstellung beizusetzen ist.
	        
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