Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

( 8 ) 
— 6.) Verordnung, 
den Erlaß des ersten Gewerbe= und Personalsteuertermins 1841 betreffend; 
vom 18ten Januar 1841. 
Mittelst Gesetzes vom Oten Juni vorigen Jahres 8A ist die weitere Bestimmung dar- 
uͤber, welche beiden Gewerbe- und Personalsteuertermine im Laufe der jetzigen Finanz— 
periode erlassen werden sollen, dem Ermessen des unterzeichneten Ministeriums vorbehalten 
woͤrden. 
Indem hiernach das Finanzministerium fernerweit den näͤchsten, auf den 15ten Mai 
dieses Jahres fallenden Gewerbe= und Personalskeuertermin hiermit zu erlassekt beschlossen 
hat, werden die mit der Steuererhebung beauftragten Behörden angewiesen, wegen Ver- 
schreibung der an dem gedachren Termine fälligen Beiträge den wegen des bereiks erlasse- 
nen ersten Termins des Jahres 1840 unterm gien Mai desselben Jahres (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Seite 66) ertheilten Bestimmungen allenthalben gemäß zu verfahren. 
Die Steuerpflichtigen haben sich hiernach zu achren. 
Dresden, am 1 Sten Januar 1841. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Schnabel. 
etzte Absendung; am 3ten Februar 1841.
	        
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