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Die blose Angabe des Waarenführers bei dem Grenzeingangsamte oder der in dem
Frachtbriefe enthaltene Vermerk:
daß die Wagare im Bestimmungsorte zur Verzollung gelangen werde,
ist jedoch als eine Anmeldung zur Verzollung nicht anzusehen, daher auch Notizen über
derartige Angaben oder Vermerke in die Begleitscheine 1 nicht aufzunehmen sind.
4.) Bei solchen, in öffentlichen Niederlagen lagernden, nach dem Nettogewichte zu
verzollenden Waaren, rücksichtlich deren während der Zeit ihrer Lagerung eine Abänderung
des tarifmäßigen Tarasatzes statrgefunden hat, kommen, für die Feststellung des der Ver-
zollung zum Grunde zu legenden Nettogewichts, folgende Regeln zur Anwendung:
a) Ist bei Aufnahme der Waaren in die Niederlage das Nerttogewiche derselben
durch Verwiegung ermittelt worden, so wird dieses Gewicht auch der spätern
Verzollung zum Grunde gelegt.
b) Hat die Feststellung des Nettogewichts der Waaren bei deren Aufnahme in die
Niederlage durch blose Berechnung nach dem, im Zolltarif ausgeworfenen Targ-
satze stattgefunden, so tritt bei der spätern Verzollung anderweite Feststellung des
Nettogewichts nach dem neuen Tarasatze ein. Hält sich der Zollpflichtige dadurch
benachtheiligt, so kann derselbe auf Nettoverwiegung antragen und nach deren
Ergebnisse die Verzollung leisten, mit der Beschränkung jedoch, daß, wenn das
ermittelte Nettogewicht geringer ist, als das früher tarifmäßig festgestellte, letzteres
der Verzollung zum Grunde gelegt werden muß.
5.) Da ein Anspruch auf den, im Tarif festgesetzten geringern Jollsatz von dem zum
Versieden in inländischen Siedereien bestimmten Zucker überhaupt erst durch die wirkliche
Verwendung des Zuckers zu dem angegebenen Zwecke begründet wird, so dürfen, wenn
eine- Erhöhung des Eingangszolles von dergleichen Zucker bevorsteht, Anmeldungen zur
Schwärzung und resp. Verzollung, nach erfolgter Publication der betreffenden Abänderung
des Tarifs, nur in dem Maße angenommen werden, als solche zu dem durchschnittlichen
Umfange des bisherigen Betriebes der Siederei in angemessenem Verhälenisse stehen und
der geschwärzte Zucker wirklich zur Versiedung gelangt. Die Zollbehörden sind verpflich,
tet, davon, ob Letzkeres geschiehr, Ueberzeugung zu nehmen und neue Anmeldungen so lange
zurückzuweisen, als der vorhandene Vorrath an geschwärztem Zucker hinreichend ist, um
die Siederei ohne Unterbrechung betreiben zu können.
6.) Trict durch Veränderung des Tarifs eine Ermäßigung des Eingangsgolls für
Waaren ein, auf welche ein Privatlager ohne Mirverschluß der Zollbehörde zugestanden
ist, so muß unmirtelbar vor dem Eintritt der Tarifveränderung der Waarenbestand in
dem rivarlager ermirtelt, und von dem Fehlenden der Eingangszoll nach dem häheren
Satze entrichtet werden.