Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Die blose Angabe des Waarenführers bei dem Grenzeingangsamte oder der in dem 
Frachtbriefe enthaltene Vermerk: 
daß die Wagare im Bestimmungsorte zur Verzollung gelangen werde, 
ist jedoch als eine Anmeldung zur Verzollung nicht anzusehen, daher auch Notizen über 
derartige Angaben oder Vermerke in die Begleitscheine 1 nicht aufzunehmen sind. 
4.) Bei solchen, in öffentlichen Niederlagen lagernden, nach dem Nettogewichte zu 
verzollenden Waaren, rücksichtlich deren während der Zeit ihrer Lagerung eine Abänderung 
des tarifmäßigen Tarasatzes statrgefunden hat, kommen, für die Feststellung des der Ver- 
zollung zum Grunde zu legenden Nettogewichts, folgende Regeln zur Anwendung: 
a) Ist bei Aufnahme der Waaren in die Niederlage das Nerttogewiche derselben 
durch Verwiegung ermittelt worden, so wird dieses Gewicht auch der spätern 
Verzollung zum Grunde gelegt. 
b) Hat die Feststellung des Nettogewichts der Waaren bei deren Aufnahme in die 
Niederlage durch blose Berechnung nach dem, im Zolltarif ausgeworfenen Targ- 
satze stattgefunden, so tritt bei der spätern Verzollung anderweite Feststellung des 
Nettogewichts nach dem neuen Tarasatze ein. Hält sich der Zollpflichtige dadurch 
benachtheiligt, so kann derselbe auf Nettoverwiegung antragen und nach deren 
Ergebnisse die Verzollung leisten, mit der Beschränkung jedoch, daß, wenn das 
ermittelte Nettogewicht geringer ist, als das früher tarifmäßig festgestellte, letzteres 
der Verzollung zum Grunde gelegt werden muß. 
5.) Da ein Anspruch auf den, im Tarif festgesetzten geringern Jollsatz von dem zum 
Versieden in inländischen Siedereien bestimmten Zucker überhaupt erst durch die wirkliche 
Verwendung des Zuckers zu dem angegebenen Zwecke begründet wird, so dürfen, wenn 
eine- Erhöhung des Eingangszolles von dergleichen Zucker bevorsteht, Anmeldungen zur 
Schwärzung und resp. Verzollung, nach erfolgter Publication der betreffenden Abänderung 
des Tarifs, nur in dem Maße angenommen werden, als solche zu dem durchschnittlichen 
Umfange des bisherigen Betriebes der Siederei in angemessenem Verhälenisse stehen und 
der geschwärzte Zucker wirklich zur Versiedung gelangt. Die Zollbehörden sind verpflich, 
tet, davon, ob Letzkeres geschiehr, Ueberzeugung zu nehmen und neue Anmeldungen so lange 
zurückzuweisen, als der vorhandene Vorrath an geschwärztem Zucker hinreichend ist, um 
die Siederei ohne Unterbrechung betreiben zu können. 
6.) Trict durch Veränderung des Tarifs eine Ermäßigung des Eingangsgolls für 
Waaren ein, auf welche ein Privatlager ohne Mirverschluß der Zollbehörde zugestanden 
ist, so muß unmirtelbar vor dem Eintritt der Tarifveränderung der Waarenbestand in 
dem rivarlager ermirtelt, und von dem Fehlenden der Eingangszoll nach dem häheren 
Satze entrichtet werden.
	        
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