Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Erfolgt durch Veränderung des Tarifs eine Erhöhung des Eingangszolls für Waa- 
ren, welche Gegenstand eines solchen Privatlagers sind, so kann, auf Verlangem des 
Lagerinhabers, in gleicher Weise eine Ermittelung des Waarenbestandes mit der Wirkung 
eintreten, daß von dem Fehlenden der Eingangszoll nach dem geringern Satze entrichtet wird. 
Diese für die Privatläger vorstehend aufgestellten Grundsätze finden auch im Allge- 
meinen auf diejenigen Meßgürer Anwendung, für welche zur Zeit des Eintrites einer 
Torifveränderung Meßconri eröffnet sind oder einzelnen, in Leipzig etablirten Großhand- 
lungen ein fortlaufendes Conto zugestanden ist. 
Das Nähere deshalb wird durch besondere Verordnung bestimmt werden. 
B. Durchgangsgoll. 
Der Durchgangszoll ist von direct transitirenden Waaren nach dem, am Tage der 
Anmeldung zur Durchfuhr beim Grenzeingangsamte, bei mittelbarer Durchfuhr aber nach 
dem, am Tage der Anmeldung der Waaren zur Versendung nach dem Auslande bei dem 
Niederlageamee gültigen Tarifsatze zu entrichten. 
C. Ausgangsgoll. 
Für die Entrichtung des Ausgangszolls ist derjenige Tarifsatz maßgebend, der an 
dim Tage gültig ist, an welchem die Waare zur Ausfuhr in das Ausland angemelder 
und zur Abfertigung gestellt wird. Trite jedoch eine Erhöhung des Ausgangzzolls ein 
und werden, nach erfolgker Publication der dießfälligen Abänderung des Tarifs, noch 
Waaren zur Ausfuhr angemeldet, deren Ausgang über die Grenze während der Gülkigkeit 
des geringeren Tarifsatzes nicht mehr bewirkt werden kann, so ist von dem Amte, welches 
den Ausgangszoll erhebe, die, nach § 35 der Jollordnung, in der Quittung zu bemer- 
kende Gültigkeirsfrist derselben dergestalt festzusetzen, daß solche bei Versendungen zu Lande 
die Dauer von vier und beim Transport auf Flüssen die Dauer von acht Wochen nach 
geschhhener Anmeldung und Verzollung nicht überschreitet. 
Werden innerhalb dieser Frist die Waaren nicht ausgeführt, so folge daraus, bei spä- 
drer Ausfuhr derselben, die Verpflichtung zu anderweiter Entrichtung des Ausgangszolles 
nach dem neuen Tarifsatze; jedoch soll, wenn in Fällen der Arc sonst kein Bedenken ob- 
waltet, statt nochmaliger Erhebung des Ausgangszolles, nur der Unterschied zwischen beiden 
Lkarifsätzen von dem Ausgangsamte nacherhoben werden dürfen. 
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbehörden, sowie Alle, die es angehr, zu 
schten. Dresden, am 1sten December 1841. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Krempe. 
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