Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

III. Welche 
Waaren zur Nie- 
derlage gelangen 
können. 
IV. Anmeldung 
und Annahme 
zur Niederlage. 
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& 4. Auch Frachtführer müssen für den Fall, daß der bezeichnete Empfänger einer 
Waare, binnen der zur Anmeldung vorgeschriebenen Frist, entweder nicht auszumitteln 
wäre oder die Annahme und Anmeldung der Waare verweigern sollte, Behufs der Nie- 
derlegung derselben, nöthigenfalls unter Vermittelung des Amces, einen Kaufmann, Spe- 
diteur oder Fabrikanten des Niederlageortes bestellen, auf dessen Anmeldung und Com# 
die Aufnahme in die Miederlage erfolgt. 
§ 5. In der Regel dürfen nur unverzollte fremde Waaren, welche entweder unmit- 
telbar aus dem Auslande oder unter Begleitscheincontrole eingehen, zur Niederlage ge- 
langen. 
Gegenstände inländischen Ursprunges und verzollte ausländische Waaren können nur aus- 
nahmsweise, in Gemäßheit besonderer Anordnungen, in die Niederlage ausgenommen wer- 
den und unterliegen dann den für solche Fälle eigens ertheilten Vorschriften. 
& 6. Waaren, deren Lagerung der Niederlage schädlich sein kann, als: der Verpe- 
stung verdächtige Sachen, Gegenstände, welche zur Selbstentzündung geneigt oder der Er- 
plosion fähig sind, oder deren Aufbewahrung durch Mitcheilung ihrer Eigenschaft den 
nahe lagernden Waaren nachtheilig sein kann, sowie Waaren, die bald in Fäulniß über- 
zugehen pflegen, werden zur Niederlage nicht angenommen. 
& 7. Inwieweit Gegenstände, auf den Wunsch des Niederlegers oder weil ihre 
Lagerung in geschlossenen Räumen entweder für sie selbst oder für das übrige Lagergut 
nachtheilig ist, im Freien niedergelegt werden dürfen, wird von dem Amrte bestimmt. 
& 8. Waaren, die nicht gewöhnlich in unverpacktem Zustande aufbewahrt zu wer- 
den pflegen, können nur in guter Verpackung zur Niederlage angenommen werden. Be- 
schädigte Verpackungen müssen zuvor hergestellt werden. 
&9.Weine und andere Flüssigkeiten, welche zu ihrer Erhaltung in Kellerräumen 
aufbewahrt werden müssen, können nur insoweit in die Niederlage aufgenommen werden, 
als geeignete Räume dazu vorhanden sind, und die Weine noch außperdem unter der Vor- 
aussetzung, daß sie keiner Bearbeitung bedürfen. 
10. DOie Anmeldung fremder Waaren zur Aufnahme in die Niederlage geschieht 
durch Vorlegung besonderer Auszüge aus den Zolldeclarationen oder Begleikscheinen, welche 
der Ordnung für den Abfertigungsdienst auf dem Expeditions= und Revisionshofe gemä, 
nach dem unter A beiliegenden Muster, von dem Miederleger zweifach gefertigt und in- 
nerhalb der festgesetzten Frist dem Amte ubergeben sein müssen. Diese Auszüge werden 
zuvörderst hinsichtlich ihrer Uebereinstimmung mit den Zolldeclarationen oder Begleilschei- 
nen durch die betrreffenden Beamten geprüft und bescheinigt und sodann bei der Revision 
der Wagaren zum Grunde gelegt.
	        
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