Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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das Trennstück zu legende Geldbeicrag an und für sich niche von Erheblichkeit ist, haben 
die dismembrirenden Behörden möglichst dahin zu wirken, daß derselbe von dem Stamm- 
gutsbesitzer, oder, für Rechnung des letztern, von dem Erwerber des Trennstücks, durch 
Capitalzahlung gänzlich getilgt und somict die auf dem Haupcgrundstücke haftende Rente an- 
theilig vermindert werde. 
#& 7. Findet eine sofortige Tilgung durch Capital, in der § 6 angedeuteren Weise, 
nicht State, so ist der Erwerber des Trennstücks mit der Abentrichtung des darauf aus- 
fallenden Rentenancheils in der Regel an das Haupegut, welches solchenfalls die Ver- 
bindlichkeit zur vollen Rentenabführung nach wie vor über sich behält, zu verweisen. 
#§# 8. Nur in Fällen besonderer Arc kann der Trennstücksbesitzer damit an den Renten- 
berechtigten unmictelbar gewiesen werden; namentlich aber leidet der § 7 als Negel auf- 
gestellte Grundsatz, in Erwägung, daß außerdem die Ordnung und Uebersichtlichkeit in den 
Rentencatastern sehr erschwert werden würde, für's Künftige unbedinge Anwendung auf 
solche von der Landrentenbank übernommene Ablösungsrenten, welche zum Behufe einer erst 
nach erfolgter Bestätigung des betreffenden Ablösungsrecesses vorzunehmenden Dismem= 
bration abgetheilt werden sollen. 
Ausnahmsweise mag jedoch bei Dismembrationen, deren Einleitung oder Ausführung 
noch im Laufe der Ablösungsverhandlung erfolge, wegen der den Trennstücken zuzutheilen- 
den Rentenbeiträge, die unmictelbare Ueberweisung an die Landrentenbank, in der Eigen- 
schaft selbstständiger Renten insoweit nachgelassen bleiben, als dieß mirtelst des betreffenden 
Ablösungsrecesses ausdrücklich erklärt und festgestellt worden ist. 
Wird daher eine derartige unmittelbare Ueberweisung von den Interessenten beabsich- 
tiget, so haben die der Dismembration sich unrerziehenden Behörden sofort der betreffenden 
Specialcommission oder Gerichtsbehörde das Nörhige mitzutheilen, damit darauf bei Ent- 
werfung und Bestätigung des Recesses, sowie bei Eintragung der Renten in das Kauf- 
buch und in das Rentencataster Rücksicht genommen werden kann. Erfolgt die Mitthei- 
lung zu spät für diesen Zweck, so bewendet es bei der in § 7 enthaltenen allgemeinen Be- 
stimmung. 
# 9. Nach erfolgrer Genehmigung einer Dismembration ist von der Lehns= und 
Hypothekenbehörde die Arc der Vereheilung der Ablösungsrenten, und zwar eben sowohl 
in der letzten Erwerbsurkunde über das Stammgrundstück, als in der über das Trennstück 
auszufertigenden, mit genauer Angabe des Betrags der Rente, und zwar, so viel die auf 
das Trennstück gelegte anlangt, zugleich mit Angabe des Termins, in welchem die Ablö- 
sungsrente des Stammguts zum erstenmal an die Landrentenbank zu enerichten gewesen ist, 
zu bemerken, um den Trennstücksbesitzer und dessen Besitznachfolger darüber außer Zweifel 
zu setzen, mit welchem Zeitpuncte die Amorrisation der Rente begonnen hac, und künftig, 
gleichzeitig mit dem davon auf das Trennstück übernommenen Ancheile, aufhören wird.
	        
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