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Nachdem nun darüber diesseits die nachstehende Ministerialerklärung vom 11ten
Februar dieses Jahres und Seicen des Königlich Preußischen Ministeriums dagegen eine
entsprechende Declararion vom 1 2ten desselben Monaks ausgestellt worden ist; so werden
diese Erklärungen, Allerhöchster Resolution gemäß, zur Nachachtung hiermit bekannt ge-
macht.
Dresden, den 5ten März 1841.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
Nachdem die Königlich Sächsische und die Königlich Preußische Regierung übereinge-
kommen sind, gegenseitig ihre beiderseitigen Uncerthanen in dem gesetzlichen Schutze der
Waarenbezeichnungen einander gleichzustellen und zu behandeln, und demgemäß die K-
niglich Preußische Regierung erklärt hat, daß die Bestimmungen des Königlich Preußi-
schen Gesetzes vom 4i#en Juli 1840, den Schutz der Waarenbezeichnungen berreffend,
&1 und 2 auch zum Schutze der Königlich Sächsischen Unterthanen in der gesamm-
ren Preußischen Monarchie Anwendung finden sollen; so wird anderer Seits, obschon
die Gesetzzebung des Königreichs Sachsen in dieser Beziehung an sich schon einen Un-
terschied zwischen Inländern und Ausländern gar nicht aufstellt, durch die unterzeichneten
Königlich Sächsischen Ministerien doch annoch besonders und ausdrücklich hiermit erklärt,
daß das im Arcikel 252 des Criminalgesetzbuchs vom 30sten März 1838 enthaltene
Scrafverbot auch auf die Nachahmung von Stempeln, besonderen Kennzeichen oder
Eriquecten von Handeltreibenden oder Fabrikanten des Königlich Preußischen Staars
Anwendung leidet und Anwendung leiden soll.
Hierüber ist Königlich Sächsischer Seits die gegenwärtige
Ministerialerklärung
ausgefertiget und mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Dresden, den 1 1ten Februar 1841.
Königlich Sächsische Ministerien der Justiz und
der auswärtigen Angelegenheiten.
von Koenneritz. von geschau.