Gemäß dem § 4 des Königlich Preußischen Gesetzes vom 4ten Juli 1840, betref-
fend den Schutz der Waarenbezeichnungen, sollen die Bestimmungen der § 1 und 2
dieses Gesetzes auch zu Gunsten der Unterthanen derjenigen fremden Staaten in Anwen-
dung gebracht werden, mit welchen wegen der deshalb zu beobachtenden Reciprocität
Uebereinkunft getroffen worden ist. Nachdem nunmehr die Königlich Preußische und die
Königlich Sächsische Regierung unter sich übereingekommen sind, gegenseitig ihre beider-
seitigen Uncerthanen in dem gesetzlichen Schutze der Waarenbezeichnungen einander gleich-
zustellen und zu behandeln; so wird hierdurch Seitens des unterzeichneten Königlich Preus-
sischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten noch besonders und ausdrücklich
erklärt, daß die Bestimmungen der § 1 und 2 des erwähnten Gesetzes vom Aten Juli
1840 auch zum Schutze der Königlich Sächsischen Unterthanen in der gesammten Preus-
sischen Monarchie Anwendung finden sollen.
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits die gegenwärtige
Ministerialerklärung
ausgefertigt, und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Berlin, den 1 2ten Februar 1841.
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten.
(gez.) Werther.
14.) Verordnung,
einige der Presse und dem Buchhandel zu gewährende Erleichterungen betreffend;
vom 11ten März 1841. “
D, der im vorigen Jahre den Ständen vorgelegee Entewurf zu einem Gesetze, die Am-
gelegenheiten der Presse und des Buchhandels betreffend, nicht zur Berathung gekommen
ist, so sollen die dabei beabsichtigten Erleichterungen, insoweit es verfassungsmäßig zulässsig
ist, nunmehr auf dem Wege der Verordnung und zu dem Ende mit Allerhöchster Geneh-
migung folgende Bestimmungen eintreten.