Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

Gesch-und Verorduungsblult 
für das Königreich Sachsen, 
5“. Stück vom Jahre 1841. 
  
  
I7.) Verordnung, 
baupolizeiliche Maaßregeln zu Abwendung von Feuersgefahr betreffend; 
vom 11ten März 1841. 
Nachdem eine Revision der wegen baupolizeilicher Maaßregeln zu Abwendung von Feuers- 
gefahr unterm 18rcen Mai 1832 erlassenen Verordnung — (Sammlung der Gesetze und 
Verordnungen vom Jahre 1832, S. 325 fg.) — für nöthig befunden, auch zur leich- 
rern Uebersicht als zweckdienlich anerkannt worden ist, die, nach Maaßgabe der bisherigen 
Erfahrungen, zu treffenden veränderten Bestimmungen mit den ferner bei Kräften blei- 
benden zusammenzufassen; so wird, mit Sr. Königl. Majestät Allerhöchster Genehmigung, 
hiermit Folgendes verordnet. 
# 4. Die Verordnung vom 1 8#cen Mai 1832, baupolizeiliche Maaßregeln zu Ab= Aufhebung der 
wendung von Feuersgefahr betreffend, wird andurch aufgehoben und treten dafür folgende oerordnue 
Vorschriften ein. 1832. 
#J 2. Bei Neubauen, ohne Unterschied, ob das Gebäude auf einer neuen Stelle, Harte Dachun- 
oder wieder auf dem alten Grunde aufgeführt wird, ist die Auslegung von Schindel-, 9e# 
Stroh= und Rohrdächern in Städten und auf dem Lande niche zu gestatten; wohl aber 
mag nachgelassen bleiben, anstatt der in der Regel anzuwendenden harten Dachungen von 
Jiegel, Schiefer oder Merall, sich der Lehmschindel- und sogenannten Dornschen Dcher, 
ingleichen der Steinpappe und Cementdächer zu bedienen. 
Unter Neubauen ist auch der Anbau an schon stehende Gebäude, sowie die Wieder- 
aufführung alter, abgebrochener Gebände, an der vorigen oder einer andern Stelle, zu 
verstehen, nicht aber blose Unterziehung von einzelnen Wänden, wobei das Dach weder 
ab, noch auseinandergenommen wird. 
§& 3. Die Vorschrift in § 2 ist ferner auf diejenigen neuen Dächer anzuwenden, 
welche in Folge der Aufsetzung eines neuen Stockwerks, oder einer wesentlichen Umände- 
rung des Dachstuhls aufgelegt werden. 
1841. 6
	        
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