Gesetz und Verorduungsb lalt
für das Königreich Sachsen,
tes Stück vom Jahre 184 1.
—2565.) Verordnung,
den Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes vom 10ten August 1837 in Be,-
zug auf die Sächsisch-Bayersche Eisenbahn und die Zweigbahn
von Werdau nach Zwickau betreffend;
vom 15ten Mai 1841.
De- Gesetz vom 10ten August 1837 „wegen Abtrekung des zur Erbauung innenbe-
nannter Eisenbahnen erforderlichen Grundeigenthums“ (Gesetz= und Verordnungsblate v. J.
1837, 71½es, Stück, No. 31, S. 74) hat § 1 unter 2 das unterm 3ten Juli 1835
in Betreff der Leipzig-Dresdner Eisenbahn publicirte Expropriationsgesetz in allen seinen
Bestimmungen unter andern auch auf eine von Leipzig über Altenburg, Crimmitzschau,
Werdau und Plauen nach Hof zu bis an die Bayersche Grenze zu leitende Eisenbahn für
anwendhar erklärt, dafern das dießfallsige Vorhaben zur wirklichen Ausführung gelange
und im § 2 ist weicer bestimme, daß das Gesetz für jede der darin gedachten Unterneh-
mungen in Wirksamkeit trete, sobald der dießfalls dem Ministerium des Innern vorge-
legte Plan von demselben genehmige und diese Genehmigung im Gesetz= und Verordnungs-
blatce bekannt gemacht worden sei.
Nachdem daher die wegen Herstellung einer, die obgedachte Richtung verfolgenden
Sächsisch-Bayerschen Eisenbahn seit mehreren Jahren getroffenen Vorbereitungen so weit
gediehen sind, daß der Angriff des Unternehmens baldigst erfolgen kann, auch der zu dem
Ende entworfene Plan vom Ministerium des Innern im allgemeinen genehmige und ein
Gleiches von der Regierung des Herzogthums Sachsen-Altenburg hinsichtlich der das dor-
tige Gebiet berührenden Bahnstrecke geschehen, somit aber der im Gesetze vom 10ten Au—
gust 1837 bemerkte Zeitpunct nunmehr eingetreten ist, so wird mit Allerhöchster Geneh-
migung Sr. Majestät des Königs andurch Folgendes verordnet: «
§1. .
DasGesetzvomlotenAugust1837triktfürdievonLeipzigausinderRichtung
uͤber Altenburg, Crimmitzschau, Werdau und Plauen nach Hof zu bis an die Bayersche
1841. 8