Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

Farbe des Papiers. 
Wasserzeichen. 
(130 ) 
An jeder Seite des Perlenreifs tritt das Ende einer horizontal liegenden, mit Muschel- 
kränzen besetzten Schleife hervor und durchschlingt ein in einigem Abstande davon seitwärts 
befindliches, mit aufgelegten gewundenen wulstartigen Verzierungen versehenes Rundtheil. 
Durch die Mitte des letztern ist eine aufrecht stehende guillochenartig gemusterte Schleife ge- 
führt, deren beide gegen den Wappenrahmen geneigte Schlingen sich um die äußern Rollen- 
verzierungen winden. 
Auf diesen Ringvperschlingungen innerhalb der beiden äußern Rundtheile, ist mit lichter 
Lapidarschrift links das Wort 
FUNF 
rechts das abgekürzte Wort 
THILLLR. 
angebracht. 
An den kleinen dunkeln, vom Muster nicht betroffenen theils runden, theils länglich 
viereckigen Feldern der guillochirten aufrecht stehenden Schleifen, sind im kleinsten Maasstabe 
die Worte 
KOENITGL. SAECHS.] CASSEN- IT-BILLLET. 
in lichten römischen Initialen erkennbar. 
Wbc..) eines zehuthälerigen Cassenbillets. 
Lichtschwefelgelb. 
Der Rahmen des Cassenbillets, welcher durch gerade Linien von den übrigen Theilen 
abgegrenzt wird, ist mit dunkeln, schräg durch einander laufenden Wellenlinien, die ein 
Muster bilden, schattirt. Von diesem Muster wird jedoch der in der Mitte der obern Kante 
angebrachte Hauptmedaillon nebst den vier Eckschildern und der schmalen Leiste des untern 
Rahmens, in welchem die Strafbestimmung steht, nicht betroffen. 
Auf der linken Seite der von dem Rahmen eingefaßten innern Fläche befindet sich die 
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in arabischer Zifferform, deren durch lichte Linien gebildete, eine transparente kettenförmige 
Verzierung einschließende Umrisse mit dunkeln Schlagschatten versehen sind, wodurch die 
Ziffer ein reliefartiges Ansehn gewinnt.
	        
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