Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Daes Stück vom Jahre 1842.
2. ) Verordnung,
die in hiesigen Landen erfolgende Verheirathung Königlich Bayerischer
Unterthanen betreffend;
vom Z3ten Januar 1842.
Nach der Gesetzgebung des Königreichs Bayern werden die von dortigen Unterthanen im
Auslande geschlossenen Ehen nur insofern für gültig anerkannt, als der Ehemann dazu
die ausdrückliche Genehmigung seiner heimathlichen Obrigkeit erhalten hat, dagegen wird
nicht nur jede, ohne Erlaubniß der betreffenden Civilobrigkeit von einem Bayer im Aus—
lande eingegangene Ehe in staatsrechtlicher Hinsicht als völlig ungültig betrachtet, sondern
auch dieselbe erforderlichen Falls obrigkeitswegen getrennt, und die Ehefrau, wenn sie Aus—
länderin ist, nebst ihren Kindern als Bayerische Staatsangehörige nicht anerkannt.
Mit Bezugnahme darauf ist Seiten der Königlich Bayerischen Regierung der Wunsch
zu erkennen gegeben worden, daß zu Vermeidung der aus der Nichtbeachtung jener Vorschrif—
ten entstehenden Inconvenienzen den hierländischen Unterbehörden hinsichtlich der Zulässig—
keit der Trauung Bagerischer Unterthanen die geeigneten Instructionen ertheilt werden
möchten.
In Betracht nun, daß gegen diesen Antrag um so weniger ein Bedenken obwalten
kann, als derselbe seiner Tendenz nach im wesentlichen mit dem zusammenfällt, was nach
dem Mandate vom 10ten Oetober 1826, & 2, 3 von den hierländischen Geistlichen bei
der Trauung von Ausländern ohnehin zu beachten ist, so finden die unterzeichneten Mini-
sterien Sich veranlaßt, Folgendes zu verordnen:
Wenn ein Königlich Bayerischer Unterthan sich innerhalb des Königreichs Sachsen
trauen lassen will, so ist das Aufgebot, oder wenn dasselbe, ohne daß dabei das nach
Maaßgabe dieser Verordnung vorwaltende Hinderniß bekannt worden, erlassen sein sollte,
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