Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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I. Es sollen Patente überall nur für solche Gegenstände ertheilt werden, welche wirk- 
lich neu und eigenthümlich sind. Die Ertheilung eines Patents darf mithin nicht stattfinden 
für Gegenstände, welche vor dem Tage der Ertheilung des Patents innerhalb des Vereins- 
gebiets schon ausgeführt, gangbar, oder auf irgend eine Weise bekannt waren; insbeson- 
dere bleibt dieselbe ausgeschlossen bei allen Gegenständen, die bereits in öffentlichen Werken 
des In= oder Auslandes, sie mögen in der deutschen oder in einer fremden Sprache ge- 
schrieben sein, dergestalt durch Beschreibung oder Zeichnung dargestellt sind, daß danach deren 
Ausführung durch jeden Sachpverständigen erfolgen kann. 
Die Beurtheilung der Neuheit und Eigenthümlichkeit des zu patentirenden Gegenstandes 
bleibt dem Ermessen einer jeden Regierung überlassen. 
Für eine Sache, welche als eine Erfindung eines vereinsländischen Unterthans aner- 
kannt und zu Gunsten des letztern bereits in einem Vereinsstaate patentirt worden ist, 
soll außer jenem Erfinder selbst, oder dessen Rechtsnachfolger, Niemandem ein Patent in einem 
andern Vereinsstaate ertheilt werden. 
II. Unter den im Artikel I. ausgedrückten Voraussetzungen kann auf die Verbesserung 
eines schon bekannten oder eines bereits patentirten Gegenstandes ein Patent gleichfalls er- 
theilt werden, sofern die angebrachte Aenderung etwas Neues und Eigenthümliches ausmacht; 
es wird jedoch durch ein solches Patent in dem Fall, wenn die Verbesserung einen bereits 
patentirten Gegenstand betrifft, das für diesen letztern ertheilte Patent nicht beeinträchtigt, 
vielmehr muß das Recht zur Mitbenutzung des ursprünglich patentirten Gegenstandes be- 
sonders erworben werden. 
III. Die Ertheilung eines Patents darf fortan niemals ein Recht begründen: 
a) die Einfuhr solcher Gegenstände, welche mit dem patentirten übereinstimmen, 
oder 
b) den Verkauf und Absatz derselben zu verbieten oder zu beschränken. Eben 
so wenig darf dadurch dem Patentinhaber ein Recht beigelegt werden, 
C) den Ge= oder Verbrauch von dergleichen Gegenständen, wenn solche nicht von 
ihm bezogen oder mit seiner Zustimmung anderweitig angeschafft sind, zu un- 
tersagen, « 
mit alleiniger Ausnahme des Falles: 
wenn von Maschinen und Werkzeugen für die Fabrikation und den Ge- 
werbebetrieb, nicht aber von allgemeinen, zum Ge= und Verbrauche des grös- 
sern Publicums bestimmten Handelsartikeln die Rede ist. 
IV. Dagegen bleibt es jeder Vereinsregierung überlassen, durch Ertheilung eines 
Patents innerhalb ihres Gebietes dem Patentinhaber:
	        
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