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& 11. Mit Ablauf des für die Dauer des Schuldarrests vorstehend gestatteten Zeit-
raums ist der Schuldner der Haft sofort zu entlassen, auch eine Appellation des Klägers
dagegen nicht zu beachten.
12. Es kann aber eine Erneuerung des Schuldarrests nach richterlichem Ermessen
jedoch höchstens anderweit auf die Dauer von zwei Jahren angewendet werden, wenn der
Kläger nachgewiesen, daß auf Seiten des Schuldners eine wesentliche Verbesserung seiner
Vermögensumstände eingetreten. Der Richter hat hierüber einen Bescheid zu geben, wo-
gegen dem beklagten Schuldner die Appellation freisteht, welche in diesem Falle Suspenfiv=
kraft hat.
& 13. Auf die Wohlthaten dieses Gesetzes kann nicht verzichtet werden.
8 14. Collidirt Schuldarrest mit Straf= oder Untersuchungsarrest, so ist der erstere
bis zu Beendigung des letztern auszusetzen.
Der Criminalrichter hat aber, wenn er die Aufhebung des von ihm verfügten Arrests
beschlossen, davon den Civilrichter vor Entlassung des Inculpaten zu benachrichtigen und
den Enthaltenen an diesen abzugeben.
8 15. Die Bestlmmungen des gegenwärtigen Gesetzes sind auch auf die bereits an-
hängigen Rechtssachen, soweit solches nach dem Stande derselben annoch möglich ist, an-
zuwenden. Insbesondere sollen sie auch den bereits zur Schuldhaft verurtheilten, oder in
Schuldhaft befindlichen Personen dergestalt zu Statten kommen, daß alle diejenigen, wider
welche in Gemäßheit derselben entweder ein Schuldarrest nicht eintreten soll, oder, wenn
er ursprünglich statthaft war, wegen Eintritts einer der im Gesetze bestimmten Voraus-
setzungen aufgehoben werden soll, sofort bei Publication des Gesetzes der Haft zu entlassen
sind, ohne daß es dießfalls einer vorhergehenden Bekanntmachung des gefaßten Beschlusses
an den Kläger bedarf, immaaßen auch den wider solche Maaßregel ergriffenen Rechtsmitteln
eine Suspensiokraft nicht beizulegen ist.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches In-
siegel vordrucken lassen.
Dresden, den 26sten August 1843.