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Artikel 13. Mit Rücksicht auf die im Artikel 1. getroffene Verabredung,
wonach der Bau der Eisenbahn von Dresden bis Görlitz einschließlich der innerhalb
des Königl. Preußischen Gebiets gelegenen Strecke von der Landesgrenze ab bis Görlitz
von der Sachsischen Eisenbahngesellschaft auszuführen ist, leistet die Königl. Preußi-
sche Postverwaltung zu Gunsten der Königl. Sächsischen Postverwaltung für die oben-
gedachte Bahnstrecke auf die Ausübung aller derjenigen Vorrechte und Befugnisse
Verzicht, welche derselben den Preußischen Eisenbahngesellschaften gegenüber gesetzlich
zustehen, dergestalt, daß es der Königl. Sächsischen Regierung überlassen bleibt, das
Verhältniß der dortigen Postanstalt zu der Eisenbahngesellschaft hinsichtlich jener Bahn-
strecke nach eignem Gutdunken zu ordnen.
Artikel 14. Die Königl. Preußische Regierung behält sich das Recht vor, die
in Rede stehende, innerhalb Ihres Gebiets gelegene Bahnstrecke, nebst allem zu der
Bahn selbst zu rechnenden Zubehör, nach Verlauf von Dreißig Jahren nach Eröffnung
der Bahn, in Folge einer mindestens zwei Jahre vorher zu machenden Ankündigung,
jeder Zeit gegen Erstattung des Anlagecapitals zu erwerben, in welchem Falle Be-
hufs der Sicherung eines fernern zusammenhängenden Betriebes der Bahn zmwischen
Dresden und Görlitz besondere Verabredungen getroffen werden sollen.
Insofern jedoch zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche
Anlage sich wesentlich verschlechtert haben sollte, soll von dem ursprünglichen Anlagecapital,
nach einem durch Sachverständige zu bestimmenden Procentsatze, ein dem dermaligen Zu-
stande entsprechender Abzug gemacht werden.
Artikel 15. Für den Fall, daß von Seiten der Königl. Preußischen Regierung der
Anschluß von Seitenbahnen für angemessen erachtet würde, wird die Königl. Sichsische
Regierung der dortigen Eisenbahngesellschaft die Verpflichtung auferlegen, solchen nicht nur
geschehen zu lassen, sondern auch die auf diesen Seitenbahnen gangbaren Bahnwagen am
Anschlußpuncte zur Weiterbeförderung zu übernehmen und dahin zurückzuführen.
(zu § 36 des
Gesetzes)
(zu § 42 des
Gesetzes)
(zu § 45 des
Gesetzes)
Artikel 16. Sollte die Königl. Preußische Regierung sich bestimmt finden, die in (zu § 49 des
dem mehrerwähnten Gesetze vom Zten November 1838 enthaltenen Bestimmungen durch
neue Anordnungen zu ergänzen oder abzuändern und nach Umständen denselben ganz neue
Bestimmungen hinzuzufügen, so behalten beide Regierungen sich vor, sich darüber näher zu
vereinigen, inwieweit dergleichen Abänderungen und Ergänzungen oder auch neue Bestim-
mungen auf die in Rede stehende Bahnstrecke zur Anwendung zu bringen sein werden.
Artikel 17. Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in Rede stehenden Bahn-
strecke, soweit sie das Königl. Preußische Gebiet berührt, der Krone Preußen ausschließlich
vorbehalten.
Da demgemäß den Königl. Preußischen Behörden die Competenz zur Untersuchung und
Gesetzes)