Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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5) die letzte Woche vor Weihnachten, vom ersten Weihnachtsfeiertage, einschließlich des- 
selben, zurückgerechnet. 
§ 2. Während der § 1 genannten Zeiten ist sowohl das Musik= und Tanzhalten an 
öffentlichen Orten, einschließlich der sogenannten Concertmusiken, als die Veranstaltung von 
Privatbällen, es mögen nun dieselben in Privathäusern, oder in den Localen geschlossener 
Gesellschaften stattfinden, unbedingt untersagt. 
Es soll auch von diesem Verbote unter keinerlei Vorwande, z. B. wegen etwa in die 
gedachten Zeiten einfallender Jahrmärkte oder, soviel die Fastenzeit anlangt, wegen des 
Festes der Verkündigung Mariä, eine Abweichung gestattet werden. 
§ 3. In demjenigen Theile der Fasten= und Adventzeit, welcher bi5her zur geschlosse- 
nen Zeit gerechnet wurde, künftig aber hinsichtlich des Musik= und Tanzhaltens zur offenen 
Zeit gehört, mag zwar von den Polizeibehörden zu öffentlichen Tanzbelustigungen, inner- 
halb der Grenzen der örtlichen Tanzregulative, Erlaubniß ertheilt werden. Sie haben aber 
dabei auch die Bedeutung jener Zeit in religiöser Hinsicht, soviel thunlich, zu berücksichti- 
gen, und deshalb mit angemessener Beschränkung zu verfahren, daher insbesondere die Er- 
laubniß dann ganz zu versagen, wenn noch ein örtliches oder persönliches Bedenken hinzutritt. 
#4. Hunsichtlich der Aufführung geistlicher Musiken und Oratorien in der Charwoche 
bewendet es bei der zeitherigen Observanz. 
5. Theatralische Vorstellungen dürfen während der Dauer der Charwoche, mit Ein- 
schluß des Palmsonntags, desgleichen an den Bußtagen und den Vorabenden derselben, nicht 
stattfinden. 
s6. Die Polizeibehörden haben streng darüber zu wachen, daß die an Sonnabenden 
und an den Vorabenden anderer, als der im § 1 gedachten Feste, etwa stattfindenden öffent- 
lichen Lustbarkeiten in keinem Falle über 12 Uhr Nachts hinaus ausgedehnt werden. 
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind mit einer Geldstrafe von 2 bis 
20 Thlrn. — zu ahnden. 
Insbesondere trifft diese auch diejenigen, welche die musikalische Aufwartung bei verbo- 
tenen öffentlichen oder Privatlustbarkeiten für Lohn besorgen. 
Wegen der Schenkwirthe bewendet es bei der Vorschrift der Armenordnung vom 22sten 
October 1840. 
Hiernach haben sich alle geistliche und weltliche Behörden, und die es sonst angeht, 
gebührend zu achten. . 
Dresden, am 21 sten October 1843. 
Die Ministerien des Innern und des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
Nostitz und Jänckendorf. von Wietersheim. 
. Stelzner. 
Letzte Absendung: am Tten November 1843. 
  
 
	        
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