Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

( 186) 
61.) Gese tz, 
die Aufhebung der einzelnen noch bestehenden stillschweigenden Hypotheken 
betreffend; 
vom Zten November 1843. 
W33. Friedrich August, von GCOTT# Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. « 
haben für nöthig und an der Zeit erachtet, wegen Aufhebung der einzelnen noch bestehen- 
den stillschweigenden Hypotheken Bestimmung zu treffen, und verordnen deshalb, mit Zu- 
stimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
& 1. Alle einzelnen nach den Bestimmungen des Mandats, die Aufhebung der still- 
schweigenden Hypotheken rc. betreffend, vom Aten Juni 1829, §§ 2, 4 bis 12 und des 
Gesetzes zu Einführung mehrerer kreisländischer, die Priorität der Gläubiger in Concursen 
und das Pfandrecht betreffender gesetzlicher Bestimmungen in der Oberlausitz, vom 25sten 
Januar 1836, 9§8 33 bis 42, zur Zeit noch bestehenden stillschweigenden Hypotheken, in- 
sofern nicht ihr Erlöschen nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen oder aus einem 
andern gesetzlichen Grunde schon früher eintritt, erlöschen den 3 1sten December 1844. 
§ 2. Wäre jedoch noch vor dem 1 sten Januar 1845 Concurs zu dem Vermögen des 
Schuldners eröffnet worden, so sind dergleichen stillschweigende Hypotheken in Ansehung des 
dadurch begründeten Anspruchs auf vorzügliche Befriedigung aus der Concursmasse auch 
noch nach diesem Zeitpuncte zu berücksichtigen. 
§. Es bewendet bei den Vorschriften des angeführten Mandats vom Aten Juni 1829 
und des angeführten Gesetzes vom 25sten Januar 1836, wonach den dort benannten 
Gläubigern im Coneurse ein persönliches Vorzugsrecht vor den gemeinen Gläubigern zu Stat- 
ten kommt. 
Nicht minder bewendet es bei den Vorschriften desselben Mandats vom 4ten Juni 1829, 
und desselben Gesetzes vom 25sten Januar 1836, wonach das in beweglichen Sachen 
bestehende Einbringen einer Ehefrau nach Höhe einer bestimmten Summe, sowie ein Cau- 
tionsquantum eines Vormunds, oder eines Vaters, oder eines Dieners, Verwalters oder 
Einnehmers in das Consensbuch eingetragen werden kann und diese Eintragung von der 
Zeit an, zu welcher sie geschieht, die Kraft einer mit richterlichem Consense bestellten Hy- 
pothek hat. 
§s# 4. Nächstdem sind aber überhaupt alle Diejenigen, denen jetzt noch eine stillschwei- 
gende Hypothek zukommt, welche nach § 1 den 31sten December 1844 erlöschen würde, 
bis zu diesem Tage berechtigt, ihre Forderungen, welche aber zu diesem Behufe in bestimm- 
ten Geldsummen ausgedrückt werden müssen, oder beziehendlich ein Cautionsquantum in das 
Consensbuch auf die Immobilien, welche ihnen dafür stillschweigend verpfändet sind, ein-
	        
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