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ob, für Eintragung dieser Hypothek in das Grund= und Hypothekenbuch auch Amtöhalber
Sorge zu tragen, und bewendet es in dieser Beziehung bei der Vorschrift der erläuterten
Proceßordnung ad Tit. XLV, § 4 und des Mandats über die Eröffnung und Bekannt-
machung der gerichtlich erklärten oder niedergelegten letzten Willen, vom 30sten October
1826, §& 11.
& 40. Weiter sind die Eintragung einer Hppothek in das Grund= und Hypotheken-
buch zu verlangen berechtigt:
6.) alle Gläubiger ohne Unterschied wegen ihrer durch rechtskräftiges Erkenntniß ent-
schiedenen oder sonst zur Hülfsvollstreckung geeigneten Forderungen, soweit sie nicht schon
durch Hypothek versichert und gedeckt find, rücksichtlich vderjenigen Immobilien ihrer Schuld-
ner, welche sie als Hülfsgegenstand angegeben haben, nach vorausgegangener Feststellung
des Schuldbetrags in Gemäßheit der Proceßgesetze. Die Eintragung des Schuldbetrags in
das Grund= und Hypothekenbuch ist die Vollstreckungshandlung, außer welcher es einer
weitern bei der Hülfsvollstreckung in Immobilien nicht bedarf.
Wird eine dergleichen Hppothek (ein Hülfsrecht) an Lehngütern wegen einer Allodial-
forderung erlangt, so gilt von ihr dasselbe, wie nach § 35 von denjenigen Hypotheken,
welche ein Lehnsbesitzer ohne Einwilligung des Lehnsherrn und der Mitbelehnten seinen
Gläubigern einräumt.
& 41. Außerdem
7.) ist Jeder, für den ein Auszug entweder bei Veräußerung des damit zu belastenden
Grundstücks vorbehalten, oder auch durch letztwillige Verfügung einem zur Zeit des Todes
des Verfügenden in dessen Eigenthume sich befindenden Grundstücke auferlegt worden ist,
die Eintragung desselben in das Grund= und Hypothekenbuch unter den Schulden des Grund—
stücks zu verlangen berechtigt.
8 42. Gegen die Eintragung von Hypotheken für die in §§ 38, 39, 40 genann-
ten Gläubiger und gegen die Eintragung eines Auszugs (§ 41) sind Widersprüche nicht
zu beachten, und haben selbst Appellationen keine Suspensiokraft. Es steht aber dem Wi-
dersprechenden frei, seine Einwendungen rechtlich auszuführen, um sodann die Löschung fu-
chen zu können.
§ 43. Insonderheit kann der Ehemann, wenn das Einbringen der Ehefrau (6 38,
Nr. 1), sowie der Vormund, der Vater, der Diener, Verwalter oder Einnehmer, wenn
die Cautionssumme (§ 38, Nr. 2, 3, 4), ferner der Erbe, wenn die Hypothek wegen
des Vermächtnisses oder der Schenkung auf den Todesfall (§ 39), nicht minder der Schuld-
ner, wenn das Hülfsrecht (6 40) ohne seine Einwilligung auf mehrere Immobilien im
Grund= und Hypothekenbuche eingetragen worden ist, und schon eines oder einige davon,
nach Verhältniß ihres Werthes und unter Berücksichtigung der schon darauf haftenden
Schulden, zur Sicherstellung offenbar hinreichen, die. öschung des Eingetragenen in An-
sehung der übrigen Immobilien nachsuchen.
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