Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(196 ) 
Abgabensätze 
beim 
Eingange. Ausgange. 
A) Roheisen aller Art, altes Brucheisen, Esenfell, 
Hammerschlag, vom Centter — Thlr. 10 Ngr., — Thlr. 7 1 Ngr. 
b) Geschmiedetes und gewalztes Eisen (mit Ansnahme 
des faconirten) in Stäben von 88 U Linien 
Sächsisch (1 □ Zoll Rheinländisch) im Quer- 
schnitt und darüber, desgleichen Luppeneisen, Ei- 
senbahnschienen, auch Roh= und Cementstahl, 
Guß= und raffinirter Stahl, vom Centiner 1 15.. — — 
c1) Geschmiedetes und gewalztes Eisen (mit Aus— 
nahme des faconirten) in Stäben von weniger 
als 88 □ Linien Sachsisch (1 □ Zoll Rheinlän- 
disch) im Querschnitt, vom Centner 2. 15. — – 
2) Faconirtes Eisen in Stäben, desgleichen Eisen, 
welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen 
und Wagen (Kurbeln, Achsen und dergleichen) 
roh vorgeschmiedet ist, insofern dergleichen Be- 
standtheile einzeln Einen Centner und darüber wie- 
gen, auch schwarzes Eisenblech und Platten, Anker 
und Ankerketten, vom Cenner 3 — . —. — 
Ammerkung 1. An den Zollgrenzen der Preußischen westlichen Provinzen, desgleichen von 
Bayern, Württemberg, Baden, Kurhessen und Luremburg ist Roheisen beim 
Ausgange frei. 
Anmerkung 2. Von Rohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis zur Weichselmündung 
einschließlich eingehend, wird nur die allgemeine Eingangsabgabe erhoben. 
Anmerkung 3. Geknoppertes Zaineisen kann in Bayern auf der Grenze von Hindelang bis 
Freilassing zu dem Zollsatze von 14 Thlr. (2 Fl. 37 4 Kr.) vom Centnereingehen. 
Anmerkung 4. Radkranzeisen zu Eisenbahnwagen wird nach Position c 2 verzollt. 
2. Bei der Verzollung der unter No. 1 litt, b c#1 und c2 genannten Gegenstände 
werden bei der Verpackung 
in Fässern und Kisten 10 Pfund 
in Körben 6 Pfund vom Centner Bruttogewicht 
in Ballen 4 Pfund 
für Tara vergütet. 
3. Die Positionen 6 litt. d und e des Zolltarifs bleiben unverändert in Kraft.
	        
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