Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

262  Anlage  1.  Der  König  und  sein  Haus.

Artikel  III.

Gegenwärtiges  Gesetz  soll  als  ein  ergänzender  Bestandtheil
des  Staats-Grund-Gesetzes  vom  1.  Juli  1834,  die  Feststellung
einer  permanenten  Civil-Liste  betreffend,  betrachtet  werden,  und  mit
demselben  gleiche  Wirksamkeit  haben.

Gegeben,  München  den  11.  April  1843.
Ludwig.

Frhr.  v.  Gise.  Frhr.  v.  Schrenk.  v.  Abel.
Frhr.  v.  Gumppenberg.  Graf  v.  Seinsheim.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  expedirende  geheime  Secretär
P.  Heramer.