Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(LXXXVII) 
3.) Die Berechnung des Zolles geschieht nach dem Netto-Gewichte, insofern dieses 
oder, neben Angabe des Brutto-Gewichtes, die wirkliche Tara aus den Ladungspapieren 
ersichtlich ist. 
Ist in den Ladungspapieren das Brutto-Gewicht als solches bezeichnet und dabei nicht 
zugleich das Netto-Gewicht oder die wirkliche Tara angegeben, so werden für Tara, 
a.) bei Waaren in Säcken, Packen, Seronen, Ballen, Bunden und dergleichen 5 pro 
Cent; 
b.) bei Waaren in Kisten, Kasten, Körben, Fässern und dergleichen 10 pro Cent; 
.) bei Hanf-, Lein-, Rapp= und Rüböl in Fässern 15 pro Cent, und 
d.) bei verpackten Erdwaaren und Hohlglas, so wie bei Thee und Indigo, insofern 
beide Artikel in Ostindischen Originalverpackungen vorkommen, 20 pro Cent 
von dem Brutto-Gewichte abgezogen, und das übrigbleibende als Netto-Gewicht berechnet. 
Ist in den Ladungspapieren oder in den etwa vor Passirung des Schiffs beim Haupt- 
Jollbüreau zu Brunshausen übergebenen geeigneten Nachweisungen das Gewicht angegeben, 
ohne daß letzteres als Brutto= oder Netto-Gewicht bezeichnet ist, so wird dasselbe ohne wei- 
tere Reduction als Netto-Gewicht angenommen. 
Fehlt die Gewichtsangabe bei Passirung des Schiffes ganz, so steht es dem Schiffer 
oder Waarenempfänger frei, bei der Sub 2. b. ihm gestatteten Nachholung derselben das 
wirkliche Netto-Gewicht zu Grunde zu legen. 
.) Bei Berechnung des Zolles werden die Pfunde derjenigen Orte, an welchen die 
Waare eingeladen war, ohne Reduction zu Grunde gelegt, Großgewichte aber nach dem an 
dem Einladungsorte geltenden Verhältnisse, so wie solche fremde Gewichtsbenennungen, 
welche für Pfunde desselben Ortes keinen Maaßstab geben, nach der Sub V. angehängten 
Tabelle, auf Pfunde reducirt. 
5.) Gewichtsquantitäten, welche nicht in 25 Pfund aufgehen, werden zu einem 
Viertel Centner und Bruchpfennige für voll gerechnet. 
Bezahlung des § 12. Die Bezahlung des Zolles geschieht bei Passirung der zollpflichtigen Güter 
Solles. an das Elbzoll-Comtoir zu Brunshausen sofort nach geschehener Aufstellung der Zollrechnung. 
Ausgenommen hiervon sind jedoch 
1.) die Ladungen derjenigen Seeschiffe, welche vom Setzen befreit sind. Für diese 
ist der Zoll binnen 14 Tagen nach geschehener Passirung der Zollstätte zu bezahlen und 
zwar: 
a.) für diejenigen Ladungen, welche zu Hamburg oder Altona gelöscht werden, bei dem 
Königlich Hannoverschen Elbzoll-Comtoir zu Hamburg; 
b.) für diejenigen, welche zu Harburg gelöscht werden, bei der dortigen Zollkasse; 
.) für die am linken Elbufer unterhalb Harburgs und am rechten Elbufer unterhalb 
Altona's gelöschten zollpflichtigen Ladungen beim Elbzoll-Comtoir zu Brunshausen, oder 
einer an dessen Stelle etwa an der Schwinge zu errichtenden Hebungsstelle.
	        
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