Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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des Grundstücks nichts meldete, einen Vertrag über Veräußerung oder Verpfändung dieses 
Grundstücks mit dem Besitzer abgeschlossen und sich dabei in gutem Glauben befunden hätte, 
die Eintragung eines durch den abgeschlossenen Vertrag erworbenen Eigenthums= oder Un- 
terpfandsrechts nicht um der ihr, der Behörde zwar bekannten, aber im Grund= und Öp- 
pothekenbuche nicht eingetragenen Familienfideicommißeigenschaft willen verweigern können. 
In diesem Betracht ist es für Diejenigen, welche bei dergleichen nicht confirmirten und con- 
sentirten Familienfideicommissen an Grundstücken als Fideicommißfolger betheiligt sind, we- 
gen Sicherstellung ihrer fideicommissarischen Rechte von Wichtigkeit, daß Confirmation und 
Consens in Gemäßheit der erläuterten Prozeßordnung ad tit. XLV. I 7, in der Oberlausitz 
in Gemäßheit des Gesetzes, die Einführung der kreisländischen Gesetze über Familienfidei- 
commisse in der Oberlausitz betreffend, vom 23sten Januar 1836 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt v. J. 1836, Seite 11 fg.) noch in Zeiten nachgesucht und erlangt werde, da- 
mit gleich bei Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher die Familienfideicommißeigenschaft 
auf den Folien der Grundstücke, mit Angabe des Tages der erfolgten Confirmation und 
Consensertheilung, bewirkt werden könne. 
Hierauf werden Alle, die es angeht, insonderheit Vormünder, deren Pflegbefohlene bei 
dergleichen Familienfideicommissen betheiligt sind, und obervormundschaftliche Behörden hier- 
durch aufmerksam gemacht. 
Nächstdem haben Gerichtsbehörden, welche bei letztwillig errichteten Familienfideicom= 
missen an Grundstücken, als Nachlaßbehörden, oder auch vermöge einer ihnen besonders 
aufgetragenen Aussichtsführung über das in Frage stehende Familienfideicommiß hierzu be- 
rufen sind, für Ausbringung der noch mangelnden Confirmation und des noch mangelnden 
Consenses, oder wenn die Confirmation erst nach Publication der erläuterten Prozeßordnung 
oder (in der Oberlausitz) des Gesetzes Lvom 23sten Januar 1836 zwar erfolgt, aber nicht 
zugleich der Consens ausgesprochen worden wäre, des Consenses allein, auf die Weise Sorge 
zu tragen, daß sie den Besitzer des Fideicommißgrundstücks oder einen ihnen bekannten Suc- 
cessionsberechtigten auffordern, binnen einer zugleich zu bestimmenden angemessenen Frist, 
welche jedoch in keinem Falle mehr als vier Wochen enthalten darf, die Confirmation und 
den Consens, oder beziehendlich, wenn es blos am Consense fehlt, letztern allein, bei der 
competenten Behörde nachzusuchen. Mit dieser Aufforderung ist die Verwarnung zu ver- 
binden, daß, wenn der Aufforderung nicht binnen der bestimmten Frist Folge geleistet würde, 
sodann für das Familienfideicommiß ein Actor werde bestellt werden, um wegen der Con- 
firmation und Consensertheilung die erforderlichen Anträge zu stellen, und es ist eintreten- 
den Falls mit Bestellung eines dergleichen Actors und Instruction desselben zu verfahren. 
Die Gerichtsbehörden aber, welche als Grund= und Hypothekenbehörden mit Anlegung von 
Grund= und Hypothekenbüchern beschäftigt sind, haben, insofern sie nicht selbst in der Ei- 
genschaft von Nachlaßbehörden oder Fideicommißauffichtsbehörden in der vorstehend bemerk- 
ten Weise Veranstaltung zu treffen berufen sind, sondern eine andere Gerichtsbehörde in die-
	        
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