Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(zu  9#  6,  12
des  Gesetzes)

(zu  §  11)

Gu  #15  a.  Ende)

Gu  9  27)

320  )

8  1.  Die  lehnrechtlichen  Vorschriften  und  Grundsätze  wegen  der  Lehnsauflassung,
Suchung  und  Befolgung  der  Lehn,  bleiben  bei  Lehngütern  auch  ferner  in  Gültigkeit.

Wird  nach  Einreichung  der  Urkunde  des  über  ein  Lehngut  abgeschlossenen  Veräußerungsvertrags
  bei  dem  Lehnhofe,  oder  nach  Eingang  der  Anzeige  von  der  Adjudication  eines  zwangsweise
  versteigerten  Lehngutes  (vergl.  §  10  der  Ausführungsverordnung  vom  15ten  Februar
1844,  S.  39  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  v.  J.  1844)  die  oberlehnsherrliche  Einwilligung
  dazu  ertheilt,  daß  der  Erwerber  künftig,  nach  gehörig  gesuchter  und  erlangter  Beleihung,
  als  Besitzer  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  eingetragen  werden  möge,  so  ist
solches  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  auf  dem  Folium  des  veräußerten  Lehngures  in  der
IIten  Rubrik  mittelst  besondern  Eintrags,  mit  Beobachtung  der  Vorschrift  in  §  46  der  angeführten
  Verordnung  vom  15ten  Februar  1844,  zu  bemerken.  Vom  Tage  dieses  Eintrags
  an  läuft  dann  dem  Erwerber  die  im  Lehnsmandate  vom  30sten  April  1764,  tit.  l,
*  15  (Cod.  Aug.  Cont.  I,  Tom.  I,  S.  1025  u.  1026)  bestimmte  Frist  von  58  Wochen
  und  3  Tagen  zu  Suchung  der  Lehn.

§  2.  Bei  Cessionen  solcher  Forderungen,  welche  mit  Einwilligung  des  Oberlehnsherrn
auf  Lehngüter  versichert  und  solchergestalt  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  eingetragen
sind,  ist  ein  lehnsherrlicher  Consens  in  Translation  der  Hypothek  weder  besonders  auszusprechen,

  noch  im  Eintrage  der  Cession  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  zu  erwähnen.

&  3.  Bei  Lehngütern  kann  dem  Verlangen  des  Besitzers,  daß  der  durch  eine  gerichtliche
  Würderung  gefundene  Tarwerth  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  eingetragen  werde,
nur  dann  gewillfahrt  werden,  wenn  die  Würderung  nach  den  Vorschriften  des  Mandats
wegen  der  bei  Ertheilung  der  Consense  2c.  zu  Grunde  zu  legenden  gerichtlichen  Tarationen
vom  6ten  Juni  1772  (C.  A.  Cont.  II,  Tom.  I,  S.  1155  fg.)  vorgenommen  worden
ist,  und  haben  solchenfalls  die  Lehnhöfe  auch  der  in  dem  angeführten  Mandate  unter  4
enthaltenen  Vorschrift  dadurch  Genüge  zu  thun,  daß  neben  dem  gefundenen  Tarwerthe  auch
der  letzte  bekannte  Kaufpreis,  dafern  derselbe  nicht  schon  in  den  Einträgen  der  Besitztitel
&  16,  Nr.  6)  vorkommt,  einzutragen  ist,  nach  dessen  Erfolg  es  einer  besondern  Verständigung
  des  Gläubigers,  der  auf  den  eingetragenen  neuern  Tarwerth  hin  darleihen  will,  und
der  Erforderung  seiner  Erklärung  darüber  nicht  weiter  bedarf.

Uebrigens  ist  eine  Werthsangabe,  wo  solche  bei  Lehngütern  im  Grund=  und  Hyppothekenbuche
  statt  gefunden  hat,  nicht  so  anzusehen,  als  ob  nach  dem  angegebenen  Werthe  unbedingt
  auch  die  consensuable  Summe  auf  die  Hälfte  desselben  (Lehnsmandat  vom  30sten
April  1764,  Tit.  VI,  §  1)  berechnet  werden  müßte.  Vielmehr  bleibt  auch  in  Zukunft
die  Beurtheilung  und  Feststellung  der  consensuablen  Summe,  mit  Berücksichtigung  der  inzwischen
  eingetretenen  auf  den  Werth  des  Gutes  einwirkenden  Veränderungen,  in  jedem  vorkommenden
  Falle  dem  Lehnhofe  überlassen.

#  4.  Bei  den  Appellationsgerichten  zu  Dresden  und  zu  Budissin  als  Lehnhöfen  gel-