(zu 9# 6, 12
des Gesetzes)
(zu § 11)
Gu #15 a. Ende)
Gu 9 27)
320 )
8 1. Die lehnrechtlichen Vorschriften und Grundsätze wegen der Lehnsauflassung,
Suchung und Befolgung der Lehn, bleiben bei Lehngütern auch ferner in Gültigkeit.
Wird nach Einreichung der Urkunde des über ein Lehngut abgeschlossenen Veräußerungsvertrags
bei dem Lehnhofe, oder nach Eingang der Anzeige von der Adjudication eines zwangsweise
versteigerten Lehngutes (vergl. § 10 der Ausführungsverordnung vom 15ten Februar
1844, S. 39 des Gesetz= und Verordnungsblattes v. J. 1844) die oberlehnsherrliche Einwilligung
dazu ertheilt, daß der Erwerber künftig, nach gehörig gesuchter und erlangter Beleihung,
als Besitzer in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werden möge, so ist
solches im Grund= und Hypothekenbuche auf dem Folium des veräußerten Lehngures in der
IIten Rubrik mittelst besondern Eintrags, mit Beobachtung der Vorschrift in § 46 der angeführten
Verordnung vom 15ten Februar 1844, zu bemerken. Vom Tage dieses Eintrags
an läuft dann dem Erwerber die im Lehnsmandate vom 30sten April 1764, tit. l,
* 15 (Cod. Aug. Cont. I, Tom. I, S. 1025 u. 1026) bestimmte Frist von 58 Wochen
und 3 Tagen zu Suchung der Lehn.
§ 2. Bei Cessionen solcher Forderungen, welche mit Einwilligung des Oberlehnsherrn
auf Lehngüter versichert und solchergestalt in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen
sind, ist ein lehnsherrlicher Consens in Translation der Hypothek weder besonders auszusprechen,
noch im Eintrage der Cession im Grund= und Hypothekenbuche zu erwähnen.
& 3. Bei Lehngütern kann dem Verlangen des Besitzers, daß der durch eine gerichtliche
Würderung gefundene Tarwerth in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werde,
nur dann gewillfahrt werden, wenn die Würderung nach den Vorschriften des Mandats
wegen der bei Ertheilung der Consense 2c. zu Grunde zu legenden gerichtlichen Tarationen
vom 6ten Juni 1772 (C. A. Cont. II, Tom. I, S. 1155 fg.) vorgenommen worden
ist, und haben solchenfalls die Lehnhöfe auch der in dem angeführten Mandate unter 4
enthaltenen Vorschrift dadurch Genüge zu thun, daß neben dem gefundenen Tarwerthe auch
der letzte bekannte Kaufpreis, dafern derselbe nicht schon in den Einträgen der Besitztitel
& 16, Nr. 6) vorkommt, einzutragen ist, nach dessen Erfolg es einer besondern Verständigung
des Gläubigers, der auf den eingetragenen neuern Tarwerth hin darleihen will, und
der Erforderung seiner Erklärung darüber nicht weiter bedarf.
Uebrigens ist eine Werthsangabe, wo solche bei Lehngütern im Grund= und Hyppothekenbuche
statt gefunden hat, nicht so anzusehen, als ob nach dem angegebenen Werthe unbedingt
auch die consensuable Summe auf die Hälfte desselben (Lehnsmandat vom 30sten
April 1764, Tit. VI, § 1) berechnet werden müßte. Vielmehr bleibt auch in Zukunft
die Beurtheilung und Feststellung der consensuablen Summe, mit Berücksichtigung der inzwischen
eingetretenen auf den Werth des Gutes einwirkenden Veränderungen, in jedem vorkommenden
Falle dem Lehnhofe überlassen.
# 4. Bei den Appellationsgerichten zu Dresden und zu Budissin als Lehnhöfen gel-