Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(zu 9# 6, 12 
des Gesetzes) 
(zu § 11) 
Gu #15 a. Ende) 
Gu 9 27) 
320 ) 
8 1. Die lehnrechtlichen Vorschriften und Grundsätze wegen der Lehnsauflassung, 
Suchung und Befolgung der Lehn, bleiben bei Lehngütern auch ferner in Gültigkeit. 
Wird nach Einreichung der Urkunde des über ein Lehngut abgeschlossenen Veräußerungs- 
vertrags bei dem Lehnhofe, oder nach Eingang der Anzeige von der Adjudication eines zwangs- 
weise versteigerten Lehngutes (vergl. § 10 der Ausführungsverordnung vom 15ten Februar 
1844, S. 39 des Gesetz= und Verordnungsblattes v. J. 1844) die oberlehnsherrliche Ein- 
willigung dazu ertheilt, daß der Erwerber künftig, nach gehörig gesuchter und erlangter Be- 
leihung, als Besitzer in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werden möge, so ist 
solches im Grund= und Hypothekenbuche auf dem Folium des veräußerten Lehngures in der 
IIten Rubrik mittelst besondern Eintrags, mit Beobachtung der Vorschrift in § 46 der an- 
geführten Verordnung vom 15ten Februar 1844, zu bemerken. Vom Tage dieses Ein- 
trags an läuft dann dem Erwerber die im Lehnsmandate vom 30sten April 1764, tit. l, 
* 15 (Cod. Aug. Cont. I, Tom. I, S. 1025 u. 1026) bestimmte Frist von 58 Wo- 
chen und 3 Tagen zu Suchung der Lehn. 
§ 2. Bei Cessionen solcher Forderungen, welche mit Einwilligung des Oberlehnsherrn 
auf Lehngüter versichert und solchergestalt in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen 
sind, ist ein lehnsherrlicher Consens in Translation der Hypothek weder besonders auszu- 
sprechen, noch im Eintrage der Cession im Grund= und Hypothekenbuche zu erwähnen. 
& 3. Bei Lehngütern kann dem Verlangen des Besitzers, daß der durch eine gericht- 
liche Würderung gefundene Tarwerth in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werde, 
nur dann gewillfahrt werden, wenn die Würderung nach den Vorschriften des Mandats 
wegen der bei Ertheilung der Consense 2c. zu Grunde zu legenden gerichtlichen Tarationen 
vom 6ten Juni 1772 (C. A. Cont. II, Tom. I, S. 1155 fg.) vorgenommen worden 
ist, und haben solchenfalls die Lehnhöfe auch der in dem angeführten Mandate unter 4 
enthaltenen Vorschrift dadurch Genüge zu thun, daß neben dem gefundenen Tarwerthe auch 
der letzte bekannte Kaufpreis, dafern derselbe nicht schon in den Einträgen der Besitztitel 
& 16, Nr. 6) vorkommt, einzutragen ist, nach dessen Erfolg es einer besondern Verständi- 
gung des Gläubigers, der auf den eingetragenen neuern Tarwerth hin darleihen will, und 
der Erforderung seiner Erklärung darüber nicht weiter bedarf. 
Uebrigens ist eine Werthsangabe, wo solche bei Lehngütern im Grund= und Hyppothe- 
kenbuche statt gefunden hat, nicht so anzusehen, als ob nach dem angegebenen Werthe unbe- 
dingt auch die consensuable Summe auf die Hälfte desselben (Lehnsmandat vom 30sten 
April 1764, Tit. VI, § 1) berechnet werden müßte. Vielmehr bleibt auch in Zukunft 
die Beurtheilung und Feststellung der consensuablen Summe, mit Berücksichtigung der in- 
zwischen eingetretenen auf den Werth des Gutes einwirkenden Veränderungen, in jedem vor- 
kommenden Falle dem Lehnhofe überlassen. 
# 4. Bei den Appellationsgerichten zu Dresden und zu Budissin als Lehnhöfen gel-
	        
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