Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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ten für die Behändigung der den passiv Betheiligten zu ertheilenden Benachrichtigung die 
nämlichen Bestimmungen, wie nach § 20 der Verordnung vom gten April 1836 (S. 90 
des Gesetz= und Verordnungsblattes) hinsichtlich der Insinnationen in andern Fällen. Wegen 
der Behändigung an Personen, die sich im Auslande aufhalten, ist nöthigenfalls im Wege 
der Requisition die Behörde des Aufenthaltsortes anzugehen. 
&5. Wiewohl bei einer schriftlich erklärten Verzichtsleistung des passiv Betheiligten 61#9827, 143) 
auf die Benachrichtigung von einer geschehenen Eintragung oder Löschung gerichtliches An- 
erkenntniß an sich nicht erforderlich ist, da diese Verzichtsleistung kein Rechtsgeschäft enthält, 
welches bei der Eintragung oder Löschung selbst zur Unterlage zu dienen hätte, so ist da- 
durch doch nicht ausgeschlossen, daß die Grund= und Hypothekenbehörde gerichtliches Aner- 
kenntniß einer solchen schriftlichen Erklärung dann verlangen dürfe, wenn ihr über die Aecht- 
heit der Unterschrift des Schreibens und die Richtigkeit der Erklärung Bedenken beigehen. 
6. Sollen Forderungen einer bestimmten jährlichen Rente, oder Forderungen be-Gu 41, 49) 
stimmter Abentrichtungen oder Leistungen, die nicht in baarem Gelde bestehen, auf Lehn- 
güter mit lehnsherrlichem und beziehendlich mitbelehnschaftlichem Consense, also mit voll- 
kommener Lehnshpypothek, in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werden, so be- 
darf es, wegen Berechnung der consensuablen Summe oder eines etwanigen Consensquan= 
tums, einer Bestimmung in Capital und einer Veranschlagung zu Gelde. Dieses gilt in- 
sonderheit von Auszügen und auszugsmäßigen Leistungen, derenthalber also die Betheiligten 
über eine gewisse Capitalsumme sich zu vereinigen haben, welche bei dem Lehnhofe als 
Quantum der Belastung des Lehngutes durch die in Frage stehende Forderung angenommen 
werden kann und im Eintrage der Forderung im Grund= und Hypothekenbuche mit anzu- 
geben ist. 
Es kann jedoch, wenn bei einer Belastung der erwähnten Art eine Ueberschreitung der 
consensuablen Summe oder des Consensquantums nach dem Ermessen des Lehnhofes offen- 
bar nicht Statt findet, diese Capitalisirung den Betheiligten erlassen werden, unbeschadet 
dessen, daß sie noch späterhin erfolgen muß, wenn bei weitern Verpfändungen des näm- 
lichen Lehngutes eine mögliche Ueberschreitung der consensuablen Summe oder des Consens- 
quantums in Frage kommt. 
& 7. Gleich andern Forderungen können zwar auch Auszugsforderungen ohne lehns= Gu N 41) 
herrlichen und beziehendlich mitbelehnschaftlichen Consens, wenn es so verlangt wird, auf 
Lehngüter im Grund= und Hypothekenbuche eingetragen werden, es unterliegt aber solchen- 
falls das durch die Eintragung erlangte dingliche Recht den in § 35 angegebenen Be- 
schränkungen in Ansehung der Gültigkeit gegen den Lehnsherrn und gegen die Mitbelehnten. 
§#8. Da nach § 30 an Grundstücken, über welche der Besitzer frei zu verfügen nicht (zu 9§ 61, 62) 
bercchen ist, eine Hypothek nur mit Zustimmung der Betheiligten erworben werden kann, 
die Hinzuschlagung eines Grundstücks zu einem andern Grundstücke aber nach &§ 62 die
	        
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