Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

zu §& 220. 
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nach §&# 60, 61 die Hinzuschlagung geschehen könnte, so kann ebenfalls von weiterer Er- 
mittelung abgesehen, und können die Grundstücke als Zubehörungen behandelt und auf dem 
Folium jenes Gutes eingetragen werden. 
§ 102. Die Vernehmung der mehrern Gerichtsbehörden unter einander kann da, wo 
die unter verschiedene Gerichte gehörigen Grundstücke in der Flur nicht untermischt durch- 
einander liegen, sondern die Gerichtsbezirke der verschiedenen Gerichte zusammenhängend und 
abgeschlossen sind, auf diejenigen Grundstücke beschränkt werden, wo die verschiedenen Ge- 
richtsbezirke zusammenstoßen, und sie kann ferner dann unterbleiben, wenn auf keiner Seite 
und in keiner Beziehung eine Ungewißheit darüber obwaltet, über welche Grundstücke und 
Flurparcellen die Realgerichtsbarkeit einer jeden der mehrern Gerichtsbehörden sich erstrecke. 
Dergleichen Vernehmungen sind auf die kürzeste Weife mit thunlichster Vermeidung 
besonderer Ersuchungsschreiben und Antwortschreiben zu bewirken. 
§ 103. Wäre die Gerichtsbarkeit über ein Grundstück, welches ein besonderes Folium 
im Grund= und Hypothekenbuche zu erhalten hat, zwischen mehrern Gerichtsbehörden unge- 
wiß oder streitig, so ist, wenn keine Vereinigung darüber erfolgt, welches Gericht die Fune- 
tion als Grund= und Hypothekenbehörde rücksichtlich dieses Grundstücks zu übernehmen habe, 
letzterm sein Folium im Grund- und Hypothekenbuche desjenigen Gerichts zu geben, wel- 
ches sich thatsächlich im Besitze der Gerichtsbarkeit darüber befindet, wofern nicht etwa eine 
blose widerrechtliche Anmaaßung der Gerichtsbarkeit auf Seiten dieses Gerichts offenbar 
vorliegt; im Zweifel hat die Commission für Einrichtung der Grund= und Hppothekenbü- 
cher zu bestimmen, welches Gericht das Grundstück in sein Grund= und Hypothekenbuch 
aufzunehmen habe; dieses geschieht unbeschadet dessen, daß, wenn in der Folge sich er- 
gäbe, beziehendlich von dem andern Gerichte rechtlich ausgeführt würde, daß ihm, nicht 
aber jenem, die Gerichtsbarkeit über das Grundstück zukomme, eine Verweisung desselben 
aus dem Grund= und Hypothekenbuche des einen Gerichts in das Grund= und Hypotheken- 
buch des andern Gerichts erfolgen kann. 
§ 104. Zu Erleichterung der Arbeit, und damit einerseits spätern Einwendungen De- 
rer, für welche Abgaben der in § 15 unter Nr. 5 erwähnten Art auf Grundstücken haf- 
ten, wenn solche bei Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs nicht berücksichtigt wor- 
den wären, möglichst vorgebeugt werde, andererseits aber auch, wenn dergleichen Abgaben 
zwar nach den bei der Grund= und Hypothekenbehörde vorhandenen Nachrichten früher auf 
Grundstücke gelegt worden, nach der Zeit aber, ohne daß es gerichtskundig geworden, wie- 
der in Wegsall gekommen wären, und von den Berechtigten selbst nicht weiter in Anspruch 
genommen würden, dergleichen Abgaben nicht unnöthigerweise in die Entwürfe der Grund- 
stückssolien aufgenommen und dadurch nachher Einwendungen des Besitzers und dießfallsige 
Erörterungen herbeigeführt werden, mögen die Grund= und Hypothekenbehörden, wenn ih- 
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