Full text : Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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Geschwister  und  Geschwisterlinder  sind  steuerfrei,
wenn  die  Grundstücke  im  Laufe  der  dem  Anfalle
vorhergehenden  5  Jahre  der  Erbschaftssteuer  unterlagen,
  sie  zahlen  die  halbe  Steuer,  wenn  der
frühere  Anfall  zwischen  5  und  10  Jahren  zurückliegt.
  Der  Betrag  der  Erbmasse  wird  nach  dem
gemeinen  Werte  errechnet,  bei  Grundstücken  nach
dem  Ertragswerte  zur  Zeit  des  Anfalls.  Die
Steuer  wird  von  dem  ganzen  Erwerbe  jedes  einzelnen
  Beteiligten  für  diesen  besonders  unter  Berücksichtigung
  seines  Verhältnisses  zum  Erblasser
berechnet,  kommt  aber  nur  von  dem  Betrage  zur
Erhebung,  um  den  der  Erwerber  bereichert  worden
  ist.  Der  steuerpflichtige  Erwerb  ist  binnen  3
bzw.  6  Monaten  dem  zuständigen  Steueramte
schriftlich  anzumelden,  auf  dessen  Verlangen  ist
eine  spezifizierte  Steuererklärung  abzugeben.  Die
Erhebung  der  Steuer  geschieht  durch  die  Einzelstaaten,
  denen  ein  Drittel  des  Rohertrags  der  Erbschaftssteuer
  überlassen  ist,  neben  dem  ihnen  auch
die  Erträge  aus  einer  etwaigen  Besteuerung  der
Deszendenten  und  Ehegatten  und  aus  etwaigen
höheren  als  den  reichsgesetzlichen  Steuersätzen  verbleibt.
  Schenkungen  unter  Lebenden  unterliegen
der  gleichen  Besteuerung  wie  der  Erwerb  von
Todes  wegen.

Um  das  Gatten=  und  Kindererbe  zu  erfassen,
hatte  der  Bundesrat  1908  eine  Ausgestaltung
der  Reichserbschaftsbesteuerung  durch  eine  Nachlaßsteuer
  in  Vorschlag  gebracht,  die  neben  der
Reichserbschaftssteuer  von  1906  erhoben  werden
sollte.  Danach  sollte  jeder  Nachlaß  steuerpflichtig

sein,  dessen  reiner  Wert  den  Betrag  von  20  000  M

übersteigt.  Die  Steuer  sollte  bei  Nachlässen  von
20  000  bis  30  000  M  0,5%,  und  steigend  bei
Nachlässen  von  mehr  als  1  Mill.  M  3  %  betragen.
  Die  Vorlage  wurde  in  der  mit  ihrer  Vorberatung
  betrauten  Reichstagskommission  mit
Stimmengleichheit  abgelehnt.  Dasselbe  Schicksal
hatte  ein  in  der  Kommission  eingebrachter  Antrag
auf  eine  Deszendenten-Erbschaftssteuer.  Im  Reichstag
  erneuerte  sich  der  Kampf  um  die  Erbanfallsteuer
  für  Deszendenten  und  kinderlose  Ehegatten.
Die  Gegner  siegten  1909  mit  geringer  Stimmenzahl.
  An  diese  Niederlage  knüpfte  äußerlich  der
Abgang  des  Reichskanzlers  Fürsten  v.  Bülow  und
der  Übertritt  des  Reichsschatzsekretärs  Sydow  in
das  preußische  Handelsministerium  an.  Dadurch
erhielt  der  Streit  um  die  Nachlaß=  und  Erbschaftssteuer
  eine  stärkere  politische  Färbung,  wie  ihm
naturgemäß  eigen  war.  Das  Erbrechtsverhältnis
der  Kinder  und  des  Ehegatten  zum  Erblasser  ist  ein
anderes  wie  das  aller  sonstigen  Erben;  nur  bei
ihm  setzt  der  Tote  den  Lebenden  in  die  Gewere.
Daraus  folgt  Berechtigung  und  Notwendigkeit
der  unterschiedlichen  steuerlichen  Behandlung.  Ist
bei  allen  Seitenverwandten  und  bei  Nichtverwandten
  die  Erbschaftssteuer  für  diese  eine  Abgabe
  auf  den  von  ihnen  nicht  verdienten  Wertzuwachs,
  für  Kinder  und  Ehegatten  ist  sie  eine
Minderung  des  selbsterworbenen,  bereits  ander-Nachsteuer

  —  Nation  ufw.

 

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weitig  zu  versteuernden  Vermögens.  Hier  trifft  sie
ungleich  und  deshalb  ungerecht  und  vielfach  hart.
Sie  trifft  den  Grundbesitz  schwerer  wie  das  bewegliche
  Vermögen,  das  ihr  in  gesetzlich  zulässiger
Weise  in  weitem  Umfang  entzogen  werden  kann.
Sie  führt  zur  Lockerung  der  Familienbeziehungen
und  zu  deren  teilweisen  Auflösung  in  Rechtsgeschäfte;
  sie  zwingt  die  Ehegatten  zur  Vereinbarung
  der  Gütertrennung  als  ihren  Güterstand,
den  überlebenden  Ehegatten  und  die  Kinder  zu
Erbauseinandersetzungen  und  zur  Austragung
der  Ausgleichungsansprüche.  Mit  Unrecht  ist  die
Nachlaßsteuer  als  allgemeine  Besitzsteuer  bezeichnet
worden.

Literatur.  Eheberg,  Finanzwissenschaft
(101909)  und  die  dort  angegebene  Literatur.

Spahn.]

Nachsteuer  s.  Auswanderung  (Bd  1,  Sp.

475).

Nation,  Nationalitätsprinzip.
I.  Begriff  der  Nation.  Zur  Klarlegung  des
viel  umstrittenen  Begriffs  der  Nation  ist  es  notwendig,
  die  einzelnen  Merkmale  zu  durchgehen,
an  denen  der  allgemeine  Sprachgebrauch  eine  Nation
  von  der  andern  unterscheidet.  Zum  Begriff
der  Nation  scheint  vor  allem  eine  gewisse  physiologische
  Verwandtschaft  unter  den  Individuen
  einer  größeren  Volksmenge  zu  gehören.
Manche  erblicken  das  Unterscheidungszeichen  einer
Nation  von  der  andern  in  der  gemeinsamen  Abstammung
  von  demselben  Stammvater  und  berufen
  sich  für  diese  Ansicht  auf  die  Etymologie  des
Wortes  Nation  (natio  von  nasci).  Allein  diese
Auffassung  ist  zu  eng.  Die  Herkunft  von  demselben
  Stammvater  unterscheidet  wohl  die  Stämme
und  Rassen,  aber  nicht  die  Nationen.  Unter
Stamm  versteht  man  eine  von  demselben  Vater
herkommende  Gruppe  von  Familien.  Die  Rasse
bezeichnet  eine  größere  Bevölkerungsgruppe,  die
sich  durch  vererbliche  Körperbildung  in  Bezug  auf
Gesichtswinkel,  Schädelform,  Hautfarbe  und  Haare
auffällig  von  andern  Gruppen  unterscheidet.  Da
die  Einheit  des  Menschengeschlechts  sowohl  durch
die  christliche  Offenbarung  als  durch  die  vergleichende
  Sprachforschung  und  Völkerkunde  verbürgt
ist  (s.  Sp.  1078  ff),  so  können  die  Rassen  nur
durch  allmähliche  Differenzierung  des  gemeinsamen
Menschentypus  infolge  von  Klima,  Ernährung
und  Lebensweise  entstanden  sein.  Nach  der  eben
genannten  Ansicht  soll  nun  die  Nation  eine  Menschengruppe
  innerhalb  derselben  Rasse  darstellen,
die  von  demselben  Stamme  herkommt  und  diesen
gemeinsamen  Ursprung  durch  den  ganzen  äußern
Typus,  insbesondere  die  Sprache,  den  Charakter
u.  dgl.  bekundet.  Nach  dieser  Auffassung  wäre
die  Nation  ein  erweiterter  Stamm  oder  ein  Mittelglied
  zwischen  Stamm  und  Rasse;  allein  gegen
diese  Ansicht  spricht  die  Tatsache,  daß  es  viele
moderne  Nationen  gibt,  denen  das  Merkmal  der  gemeinsamen
  Abstammung  von  demselben  Familienvater
  fehlt.  Die  französische  Nation  z.  B.  ist  aus