Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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10.) Zur Erleichterung und Sicherstellung des Postverkehrs auf der Eisenbahn, wird 
die Gesellschaft auf allen Bahnhöfen und Anhaltepuncten für die nöthigen und passenden 
Localitäten zu einstweiliger Unterbringung der abgehenden oder ankommenden Poststücke sor- 
gen, sowie die erforderlichen Räume zu Unterstellung der anfahrenden Postwagen und Post- 
pferde gewähren. 
Für die an den Bahnhöfen und auf den Anhaltepuneten der Eisenbahn, Behufs der 
Einlegung unfrankirter Briefe, anzulegenden Briefkasten, wird die Gesellschaft die geeigne- 
ten, leicht zugänglichen Plätze der Postverwaltung anweisen. 
11.) Hinsichtlich der Vertretung der auf der Eisenbahn beförderten Poststücke über- 
nimmt, der Postadministration gegenüber, die Gesellschaft, namentlich auch in Bezug auf 
die gehörige Beschaffenheit der von ihr zu stellenden Wagen, sowie anlangend die Handlun- 
gen und Unterlassungen ihres Dienstpersonals, dieselbe Verbindlichkeit, welcher in dieser 
Beziehung die Posthalter unterliegen. 
12.) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt, nach Maaßgabe des Concessionsdecrets für 
den Fall einer Unterbrechung der Eisenbahnfahrten, die Verpflichtung zur schleunigen und 
ungestörten Fortschaffung der von der Post übernommenen Gegenstände und der unter 9 
gedachten Postbeamten; die Gesellschaft ist jedoch zugleich gehalten, von der eingetretenen 
Unterbrechung sofort die Postadministration in Kenntniß zu setzen, deren Ermessen es an- 
heimgestellt bleibt, ob sie, bei länger andauernden Unterbrechungen der Eisenbahnfahrten, 
selbst für den ungestörten Fortgang der Postverbindung sorgen oder die Herstellung und 
Unterhaltung des dießfallsigen Transports der Eisenbahngesellschaft überlassen will. 
Die dadurch entstehenden Kosten hat für jeden Fall die Gesellschaft zu tragen. 
 
	        
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