Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

Statuten 
für die Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft. 
Actiengesellschaft. 
& 1. Die unter der Benennung: Zweck. 
„Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft 
begründete Actiengesellschaft hat den Zweck, eine an die Sachsisch. Schlesische Eisenbahn sich 
anschließende und in dieselbe einmündende, in der Anlage auf die Anwendung der Dampf- 
kraft zu berechnende Eisenbahn von Löbau nach Zittau zu bauen und solche in Betrieb zu 
setzen. 
&2. Zu Erreichung des vorgedachten Gesellschaftszweckes werden 2,000,000 Thaler Fonds. 
aufgebracht, welche mit der zu Verzinsung der Einzahlungen während der Bauzeit § 20 
erforderlich werdenden Summe das Anlagecapital bilden. Zu jeder Erhöhung dieses An- 
lagecapitals, sie geschehe durch Ausgabe neuer Actien oder durch Aufnahme eines Anlehns, 
ist Genehmigung der Staatsregierung erforderlich. 
§ 3. Die Actiengesellschaft wird von der Staatsregierung, welche das § 2 bestimmte Mitglieder. 
Anlagecapital zum vierten Theile mit 5000 Actien übernommen, und den die übrigen drei 
Viertheile des erwähnten Capitals aufbringenden Inhabern der Actien gebildet. 
Die gedachte Staatsregierung hat rücksichtlich ihres Antheils am Actiencapitale mit den 
übrigen Actionärs gleiche Rechte auszuüben und gleiche Verbindlichkeiten zu erfüllen, inso- 
weit gegenwärtiges Statut keine Ausnahme feststellt. 
§ 4. Die Gesellschaft hat ihren Wohnsitz in Zittau und ihren Gerichtsstand vor dem Gerichtsstand. 
dasigen Stadtgerichte. 
§ 5. Die Actiengesellschaft wird in allen und jeden Beziehungen nach Außen hin Vertretung. 
durch das Directorium vertreten. (Vergl. § 67) 
86. Die Actiengesellschaft wird durch die von ihr in Generalversammlungen (§ 41 2c.) Verpflichtung. 
gefaßten Beschlüsse, sowie durch die statutenmäßigen Beschlüsse und Handlungen des Aus- 
schusses und des Directorii verpflichtet. 
§ 7. Die Actiengesellschaft kann nur aufgelöst werden: Dauer. 
a) durch Beschlußnahme einer Generalversammlung, in welcher von der im § 8 be- 
merkten Gesammtzahl der Actien mindestens 12,500 Stück vertreten sind und
	        
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