Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(184 ) 
AM 58.) Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom 21sten August 1845. 
Nachdem die Bedürfnisse der einzelnen katholischen Kirchen- und Schulgemeinden in den 
Erblanden für das Jahr 1845, in Gemäßheit der Verordnung vom 12ten October 1841 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1841 S. 232 fg.) & 14 und 16, ausgemit- 
telt, und die betreffenden Etats von dem unterzeichneten Ministerio festgestellt worden sind; 
so wird hierdurch Folgendes verordnet: 
Die Kirchenanlage ist von den in die katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, 
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen) zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg Ein- 
gepfarrten, nach den durch das Ausschreiben vom 12ten October 1841 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1841 S. 238) bestimmten Sätzen, bei welchen es auch für 
dieses Jahr bewendet, zu entrichten, und es hat daher jeder Beitragspflichtige, nach § 19 
der Eingangs angezogenen Verordnung, den auf ihn fallenden Beitrag, und zwar dießmal 
den 1sten October d. J., an die § 18 geordnete Recepturbehörde unerinnert abzuführen. 
Dagegen bleibt das Ausschreiben einer Schulanlage auch für das Jahr 1845 ausge- 
setzt, in welcher Beziehung zugleich, zu Vermeidung bisher vorgekommener Mißverständnisse, 
behufs der Erläuterung der § 11 der obgedachten Verordnung vom 12ten October 1841, 
hinsichtlich der dort nachgelassenen Compensation der von katholischen Grundbesitzern, i 
Gemäßheit § 21 des Gesetzes vom Sten März 1838, (Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1838, Seite 270) von ihrem Grundbesitze zu den Anlagen für den evangelischen 
Kirchen= und Schulbedarf zu leistenden Beiträge, zu bemerken ist, daß dieses Compensa- 
tionsrecht, wie sich aus dem angezogenen §8 in Verbindung mit § 3 und daher ergiebt, daß 
die katholischen Kirchen= und Schulgemeinden wesentlich verschieden sind, sich nur auf Bei- 
träge derselben Gattung bezieht, mithin, so lange katholische Schulanlagen über- 
haupt nicht erhoben werden, auch eine Zurechnung der Anlagen für den evangelischen 
Schulbedarf auf die katholische Parochialanlage nicht statthaft erscheint. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. Dresden, am 2 1sten August 1845. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Wietersheim. Schreper. 
Letzte Absendung: am 6ten September 1845. 
 
	        
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