(243 )
höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit der Maaß-
gabe, daß auch die Gefälle von den in einem Transport eingehenden Waaren
solcher Art den Betrag von zehn Thalern oder 172 Gulden nicht übersteigen
dürfen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter zweiter Classe bis zum Betrage von
zehn Thalern oder 172 Gulden erheben.
I) Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanzbehörde erweiterte
Abfertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen er-
gehen.
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden, insofern
dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen ermächtigt werden.
IX. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: alle
Waarenquantitäten unter r## des Centners. — Gefällebeträge von weniger als
einem halben Neugroschen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. In
beiderlei Beziehungen bleiben im Falle des Mißbrauchs örtliche Beschränkungen vor-
behalten.
X. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silbermünzen der sämmt-
lichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben anzunehmen sind, wird auf die be-
sonderen Kundmachungen verwiesen.
Tag der Ausgabe: der 5te November 1845,