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sen, werden auch in den laut Artikel 1. an den Zollverein anzuschließenden Hannoverschen
Gebietstheilen Anwendung erhalten.
Artikel 8. Seine Majestät der König von Hannover schließen Sich für Allerhöchst
Ihre mehrgedachten Landestheile den Verabredungen an, welche zwischen den Staaten des Zoll-
vereins wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Runkelrüben bereiteten Zuckers
getroffen sind.
Artikel 9. Von den Unterthanen in den anzuschließenden Königlich Hannoverschen
Landestheilen, welche in den Gebieten der zollvereinten Staaten Handel und Gewerbe treiben
oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die gegenwärtige Uebereinkunft
in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demsel-
ben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen dieser Staaten unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende aus jenen Landestheilen, welche
blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende aus selbigen,
welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu
suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte gesetzlich er-
worben haben, oder im Dienste solcher dortigen Gewerbstreibenden oder Kaufleute stehen, in
den anderen Staaten des Zollvereins keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.
Auch sollen bei dem Besuch der Messen und Märkte zur Ausübung des Handels und zum
Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate die Unterthanen aus den mehrerwähnten Landes-
theilen in jedem Vereinsstaate den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden.
Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämmtlichen zum Zollvereine ge-
hörigen Staaten in den vorerwähnten Fällen bei ihrem Verkehr in den gedachten Landestheilen
Königlich Hannoverscher Seits gehalten werden.
Artikel 10. Die den, im Artikel 2. erwähnten Gesetzen und Verordnungen ent-
sprechende Einrichtung der Verwaltung in den dem Zollvereine anzuschließenden Hannoverschen
Landestheilen, insbesondere die Bildung des Gränzbezirks in letzterem, und die Bestimmung,
Errichtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienst-
stellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Be-
hufe zu ernennenden Kommissarien angeordnet werden.
Seine Majestät der König von Hannover wollen die gedachte Verwaltung dem Verwal-
tungsbezirke der Herzoglichen Zoll= und Steuerdirektion zu Braunschweig zutheilen.
Bei der Bildung des Gränzbezirks und der Bestimmung der Binnenlinie wird darauf ge-
sehen werden, den Verkehr so wenig, als die bestehenden Vorschriften und der gemeinsame
Zweck dies irgend gestatten, zu erschweren.
Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet, und der Zug der Binnenlinie soll öffentlich.
bekannt gemacht werden.