Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

(140 ) 
M 53) Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betr.; 
vom 30sten August 1847. 
Nachdem die Bedürfnisse der einzelnen katholischen Kirchen- und Schulgemeinden in den 
Erblanden für das Jahr 1847 in Gemäßheit der Verordnung vom 12ten October 1841 
(Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1841, Seite 232 fg. S 14 und 16) ausgemittelt und 
die betreffenden Etats von dem unterzeichneten Ministerio festgestellt worden sind, so wird 
hiermit Folgendes verordnet: 
Die Kirchenanlage ist von den in die katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, 
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg Ein- 
gepfarrten nach den durch das Ausschreiben vom 12ten October 1841 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt v. J. 1841, Seite 238) bestimmten Sätzen, bei welchen es auch für dieses Jahr 
bewendet, zu entrichten, und es hat daher jeder Beitragspflichtige, nach §9 19 der Eingangs 
angezogenen Verordnung, den auf ihn fallenden Beitrag den Asten October dieses Jahres 
an die § 18 geordnete Recepturbehörde unerinnert abzuführen. — Dagegen bleibt das Aus- 
schreiben einer Schulanlage auch für das Jahr 1847 ausgesetzt. 
Die Dissidenten, welche sich von der römisch-katholischen Kirche zu den sogenannten 
Deutschkatholiken gewendet haben, sind zu dieser Kirchenanlage nach denselben Sätzen beizu- 
tragen verpflichtet, wie dieß bei den, in Beziehung auf die Abhaltung eines besonderen Got- 
tesdienstes und sonst in der Generalverordnung vom 1 7ten Juni 1846 ihnen gemachten Zu- 
geständnissen ausdrücklich vorbehalten worden ist. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 30sten August 1847. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Wietersheim. 
Schreyer.
	        
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