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* 54) Verordnung,
den Wegfall der bisher vorgeschriebenen wundärztlichen Ausbildung zu
Betreibung des Barbier= und Badergewerbes betr.;
vom 1 2ten August 1847.
Wöon, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
thun hiermit kund, daß Wir zu weiterer Durchführung der, durch frühere gesetzliche Bestim-
mungen bereits eingeleiteten und theilweise ins Werk gesetzten Trennung der Wundarzneikunst
von den Barbier= und Badergewerbe in Uebereinstimmung mit dem von Unseren getreuen
Ständen beim letzten ordentlichen Landtage geschehenen Antrage Folgendes beschlossen haben:
& 1. Die in dem Mandate vom 2ten Januar 1819, §# 2 (Gesetzsammlung v. J.
1819, Seite 138) enthaltene Bestimmung, nach welcher zeither die Erwerbung des Meister-
rechtes in der Barbier= und Baderzunft, sowie die eigenthümliche Uebernahme, oder die Ver-
waltung einer Barbier= und Badestube von der Ausbildung und Legitimation als Wundarzt
abhängig war, wird hiermit aufgehoben, so daß es mithin für diejenigen, welche das Meister-
recht als Barbierer und Bader suchen, oder eine Barbier= oder Badestube eigenthümlich an
sich bringen, oder zur Verwaltung übernehmen wollen, des Nachweises, daß sie als Wund-
ärzte gebildet worden, nicht mehr bedarf, sondern dazu die allgemeine zünftige, oder nach
Maaßgabe der sonst vorhandenen localen Einrichtungen erforderliche Oualification genügt.
§# 2. Diejenigen Mitglieder der Bader= und Barbierinnungen, ingleichen Inhaber
von Barbier= und Badestuben, welche nicht als Wundärzte legitimirt sind, haben sich aller
und jeder chirurgischen Verrichtungen, einschließlich der zur sogenannten niederen Chirurgie
gehörigen, gänzlich zu enthalten. Eben so bleibt fernerhin den Barbier= und Badergesellen,
welche die gedachte Legitimation nicht erlangt haben, die Betreibung irgend eines Theiles der
chirurgischen Praris völlig untersagt. Bei Contraventionen gegen diese Bestimmungen werden
nicht allein die gedachten Gesellen mit der eintretenden gesetzlichen Strafe (Art. 267 des Cri-
minalgesetzbuchs) belegt, sondern auch diejenigen Meister oder Inhaber von Bade= und
Barbierstuben, welche ihren Gesellen und Gehülfen chirurgische Verrichtungen zulassen, beson-
ders zur Verantwortung gezogen werden.
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*) Dieser Artikel lautet folgendergestalt: „Die Ausübung eines öffentlichen Dienstes, ins-
besondere der Verrichtungen eines Sachwalters, Notars, Mäklers, Arztes, Wundarztes, oder
einer Hebamme, ohne die dazu erforderliche Berechtigung durch die Staatsbehörde, ist mit Gefäng-
niß bis zu drei Monaten, oder, insofern die Gefängnißstrafe nicht die Dauer von sechs Wochen
übersteigt, mit verhältnißmäßiger Geldbuße zu ahnden.“
1847. 25