Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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§ 3. Die in dem obgedachten Mandate § 5 getroffene Bestimmung, daß die bei 
einem Barbier, oder Bader ausgestandene Lehrzeit als eine Vorübung zum Studium der 
Wundarzneikunst dienen könne, wird hiermit außer Kraft gesetzt. Es erledigen sich aber auch 
*#4. die § 4 des erwähnten Gesetzes enthaltenen besonderen Vorschriften wegen An- 
nahme und Auslernung der Barbierlehrlinge, indem an deren Stelle lediglich die einschlagen- 
den Bestimmungen des Mandats, die Generalinnungsartikel für Künstler, Professionisten 
und Handwerker hiesiger Lande betr., vom 8ten Januar 1780, Cap. I. eintreten. 
& 5. Alle, den vorstehenden Anordnungen entgegenstehende, in Specialartikeln der 
Barbier= und Baderinnungen oder sonstigen Urkunden vorkommende Bestimmungen werden 
hiermit aufgehoben, wogegen es hinsichtlich aller übrigen, die Ausübung der Wundarzneikunst 
nicht betreffenden Verhältnisse und Befugnisse der Barbier= und Baderinnungen, sowie der 
Bade= und Barbiergerechtigkeiten bei dem, was deshalb jedes Orts zu Recht besteht, bis auf 
weiteres bewendet. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 1 ten August 1847. 
Friedrich August. 
Johann Paul von Falkenstein. 
  
  
Letzte Absendung: am 20sten September 1847.
	        
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