Gesch-und Var#hnungsblal
für das Königreich Sachsen,
171½ Stück vom Jahre 1848.
W47) Bekanntmachung,
die Verbindlichkeit der Untersuchungsgerichte zur Gewährung der
Vertheidigungskosten betreffend;
vom LIten Mai 1848.
D. hin und wieder Zweifel vorgekommen sind, wie weit sich die Verbindlichkeit der Unter-
suchungsgerichte zur Gewährung der Vertheidigungskosten erstrecke, so findet das Justizministerium
für angemessen, die bei demselben hierüber angenommenen Grundsätze, in deren Gemäßheit
auch das Sportelfiscalat bereits unterm 8ten März 1845 angewiesen worden ist, hierdurch zur
allgemeinen Kenntniß zu bringen.
1. Der Vertheidiger ist berechtigt, sich wegen der Kosten der ersten Vertheidigung,
ohne Unterschied, ob er von dem Gerichte, oder von dem Inculpaten selbst erwählt worden
ist, zunächst an das Untersuchungsgericht zu halten, und deren Auszahlung, ohne zuvor das
Unvermögen des Inculpaten nachweisen zu müssen, von dem Untersuchungsgerichte zu fordern,
sobald dieselben in dem Erkenntnisse festgestellt worden sind,
a) in Untersuchungen, welche unter den vorliegenden besonderen Umständen wenigstens
Arbeitshausstrafe oder eine die Dauer von drei Monaten übersteigende Gefängnißstrafe nach
sich ziehen können,
b) wenn wegen eines geringeren Verbrechens der Richter von Amtswegen einen Ver-
theidiger bestellt hat.
2. Dasselbe Recht steht ihm in den unter 1 a. genannten Fällen wegen der Kosten der
zweiten Vertheidigung zu, dafern nicht in dem vorausgegangenen Erkenntnisse wider seinen
Defendenden nur auf drei Monate Gesängniß oder eine geringere Strafe erkannt, oder derselbe
im Mangel Verdachts oder gestalten Sachen nach freigesprochen, oder, im Fall einer Frei-
sprechung von der Instanz, unzweifelhaft (z. B. bei der Bestrafung eines andern Ineulpaten,
gegen welchen eine gleiche Anschuldigung vorlag) ausgesprochen worden ist, daß das ihm bei-
gemessene Verbrechen eine höhere Strafe, als drei Monate Gefängniß, nicht nach sich ziehen würde.
3. Dasselbe Recht, wie wegen der Kosten der zweiten Vertheidigung, steht ihm, und
unter denselben Bedingungen, auch wegen der Kosten der dritten Vertheidigung zu, wenn
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