Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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ergebende Gesammtbetrag seines Einkommens bildet den Gegenstand der Abgabe und ist bei 
einem Betrage von 
bis mit 500 Thlr. nach 1. 
über 500 Thll., „ 1000 „ „ 1,,2. 
7) 1000 1r / / 2000 7) / 1,4. 
„ 2000 „ „ 3000 „, 106. 
„ 3000 „ „ „ 4000 „ „ 1,8. 
» 4000 // /f » 5000 5 5 2. 
/ 5000 » » « 6000 1 » 2,2. 
„ 6000, „ „ V7000 „ „ 24. 
„ 7000 „ „ „ 8000 „, 20.6. 
7) 8000 » » » 9000 » -» 2,8. 
„ 9000 „, „ 10,000 „ „ 3. 
» 10,000 0 » » 11,000 » » 3,2. 
// 11,000 / » » 12,000 » » 3,4. 
„ 12,000,, , 13,000 „, 3,6. 
„ 13,000 „ „ „ 14,000,, 3,8. 
, 14000)0)0 .4. 
zum Steuercapitale zu erheben. 
&8. Von jedem 100 des hiernach für das Königreich sich ergebenden Gesammtsteuer- 
capitals ist in dem § 1 bestimmten ersten Termine an Einkommensteuer 
Ein Thaler 15 Ngr. 
zu erheben. 
§ 9. 
machen. 
Von den Schätzungsrollen überhaupt Einsicht zu nehmen ist, außer den mit der Schätzung 
und Steuerverwaltung beauftragten Behörden, Niemand befugt. 
Jedem Abgabepflichtigen ist das für ihn ausfallende Steuercapital bekannt zu 
§ 10. Einwendungen gegen den Steueransatz können nur in Bezug auf die Berech- 
nung des Steuercapitals oder insoweit stattfinden, als der fragliche Gegenstand der Steuer 
seit der allgemeinen Abschätzung des Einkommens völlig aufgehört hat. 
&# 11. Derartige Einwendungen sind bei Verlust des Rechts dazu binnen acht Tagen 
von Bekanntmachung des Steuercapitals (§ 9) an, bei der Gemeindeobrigkeit des Betheilig- 
ten anzubringen und zunächst von dem Kreissteuerrathe zu entscheiden, vorbehältlich der inner- 
halb einer Frist von zehn Tagen von Bekanntmachung der ersten Entscheidung an zulässigen 
Berufung an das Finanzministerium.
	        
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