Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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haben, von einer weitern außerordentlichen Steuererhebung für jetzt abzusehen, damit einver- 
standen, daß deshalb von der definitiven Berathung des Entwurfs eines Einkommensteuer- 
gesetzes im Allgemeinen abgesehen worden ist, und haben, in Genehmigung der dießfallsigen 
ständischen Anträge, in Absicht auf die für die Schätzung des Einkommens und Erhebung 
jener Steuer den Gemeinden zu gewährenden Gebühren entsprechende Anordnung treffen lassen; 
4) wegen Entschädigung der im Dienste verletzten Communalgardisten durch das Gesetz 
vom 2 8sten September d. J., und wird die Verordnung vom 1 iten April d. J., die Ver- 
stärtung und erweiterte Bestimmung der Communalgarde betreffend, unter Verücksichtigung 
der in der ständischen Schrift vom 19ten October d. J. beantragten Abänderungen und Zu- 
sätze, demnächst als Gesetz anderweit publicirt, auch den sonst in dieser Schrift unter 1 bis 6 
gestellten Anträgen gemäß das Erforderliche eingeleitet werden; 
5) wegen der Eingangszollzuschläge gewisser Waaren durch die Verordnung vom 30sten 
September d. J., und werden Wir die hierbei Seiten der getreuen Stände in der Schrift 
vom i sten d. M. gestellten besondern Anträge, soweit denselben nicht bereits immittelst ent- 
sprochen worden, in nähere Erwägung ziehen und thunlichst berücksichtigen, namentlich den 
Antrag auf Anbahnung eines heilsamen Zollsystems zum Schutze des deutschen Gewerbfleißes 
bei der Umgestaltung der allgemeinen deutschen Zoll= und Handelsverhältnisse fortwährend im 
Auge behalten, wobei auch dem in der ständischen Schrift vom 13ten November d. J. wegen 
des Antrags des Abgeordneten Albrecht gestellten Antrage entsprochen werden wird; 
6) wegen der Rechtsverhältnisse der deutschkatholischen Glaubensgenossen durch das Ge- 
setz oom 2ten November d. J.; 
7) wegen Erläuterung und Vervollständigung des § 8 des Gesetzes vom 29sten Sep- 
tember 1834, die Einrichtung der Staatsschuldencasse betreffend, durch das Gesetz vom Z3ten 
November d. J.A; · 
8) wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über Erfüllung der Militär= 
pflicht vom 1sten August 1846, durch das Eeses vom oten November d. J., wobei die in 
der ständischen Schrift vom 6ten November d. J. gestellten besondern Anträge der nähern 
Erwägung vorbehalten bleiben. 
Desgleichen hat 6 
9) der Punct wegen der den Nationalvertretern zu Frankfurt a. M. zu gewährenden. 
Entschädigung durch die in der Schrift vom 15ten Juli d. J. erklärte ständische Zustimmung 
seine Erledigung gefunden. 
10) Anlangend im lUebrigen Unsere Verordnungen vom 2östen und 27 sten April d. J., 
beziehendlich die Vorauserhebung der Steuern, ingleichen die Schätzung für eine außerordent- 
liche Einkommensteuer betreffend, so haben diese Gegenstände durch die hierzu von den getreuen. 
Ständen erklärte nachträgliche Zustimmung ihre Erledigung gefunden.
	        
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