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Jahre 1835, Seite 70) enthaltene Bestimmung, daß auf Rechtsmittel der Angeschuldigten
nicht härter erkannt werden dürfe, als bereits geschehen sei, ist der Zweifel entstanden, wie es
in dem Falle, wenn ein Denunciat in erster Instanz von Strafe und Kosten freigesprochen
wird, die zweite Instanz aber auf ein von dem Denuncianten eingewendetes Rechtsmittel der
Meinung ist, daß derselbe wenigstens zur Abstattung der Kosten, und insonderheit zur Erstat-
tung der von dem Denuncianten aufgewendeten, sich zur Erstattung eignenden Ertrajudicialien
zu verurtheilen gewesen wäre, hinsichtlich dieser Ertrajudicialien zu halten sei, indem von eini-
gen Appellationsgerichten die Ansicht befolgt wird, daß solchen Falls diese Ertrajudicialien,
gleich den Gerichtskosten, in deren Abstattung der Denunciat nicht mehr verurtheilt werden
kann, als eine Last der Gerichtsbarkeit gerichtswegen zu übertragen seien, während andere
Appellationsgerichte der Meinung sind, daß in diesem Falle, gleichwie das Gericht seiner Ko-
stenansprüche gegen den Denunciaten verlustig geht, so auch der Denunciant eine Erstattung
seiner Ertrajudicialien nicht erlangen könne und daher dieselben selbst übertragen müsse, wo-
fern nicht etwa irgend eine dritte Person, und insonderheit auch das Gericht, durch ein beson-
deres Verschulden zur Erstattung derselben als verbindlich erachtet werden könne.
Wenn nun das Justizministerium diese letztere Meinung der Absicht des Gesetzes entspre-
chend findet, und in Gemäßheit derselben in mehreren zu seiner Cognition gelangten Fällen
entschieden hat, so wird solches kraft der im § 43 des eingangsgedachten Gesetzes (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 7 1) ertheilten Ermächtigung hiermit zur
Nachachtung für künftige Fälle öffentlich bekannt gemacht.
Dresden, den 24 sten Februar 1848.
Ministerium der Justiz.
von Carlowitz.
Manitius.
Letzte Absendung: am 10ten März 1848.