Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Ist die Protesterhebung unterblieben, so wird gegen den Acceptanten, welcher die Da- 
tirung seines Acceptes unterlassen hat, die Verfallzeit des Wechsels vom letzten Tage der 
Präsentationsfrist an gerechnet. 
V. Annahme (Acceptation). 
Art. 21. Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. 
Jede auf den Wechsel geschriebene und von dem Bezogenen unterschriebene Erklärung 
gilt für eine unbeschränkte Annahme, sofern nicht in derselben ausdrücklich ausgesprochen ist, 
daß der Bezogene entweder überhaupt nicht oder nur unter gewissen Einschränkungen anneh- 
men wolle. 
Gleichergestalt gilt es für eine unbeschränkte Annahme, wenn der Bezogene ohne weite- 
ren Beisatz seinen Namen oder seine Firma auf die Vorderseite des Wechsels schreibt. 
Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurückgenommen werden. 
Art. 22. Der Bezogene kann die Annahme auf einen Theil der im Wechsel verschrie- 
benen Summe beschränken. 
Werden dem Accepte andere Einschränkungen beigefügt, so wird der Wechsel einem sol- 
chen gleichgeachtet, dessen Annahme gänzlich verweigert worden ist, der Acceptant haftet aber 
nach dem Inhalte seines Acceptes wechselmäßig. 
Art. 23. Der Bezogene wird durch die Annahme wechselmäßig verpflichtet, die von 
ihm acceptirte Summe zur Verfallzeit zu zahlen. 
Auch dem Aussteller haftet der Bezogene aus dem Accepte wechselmäßig. 
Dagegen steht dem Bezogenen kein Wechselrecht gegen den Aussteller zu. 
Art. 24. Ist in dem Wechsel ein vom Wohnorte des Bezogenen verschiedener Zah- 
lungsort (Art. 4. Nr. 8) angegeben (Domicilwechsel), so ist, insofern der Wechsel nicht 
schon ergiebt, durch wen die Zahlung am Zahlungsorte erfolgen soll, dieß vom Bezogenen 
bei der Annahme auf dem Wechsel zu bemerken. Ist dieß nicht geschehen, so wird angenom- 
men, daß der Bezogene selbst die Zahlung am Zahlungsorte leisten wolle. 
Der Aussteller eines Domicilwechsels kann in demselben die Präsentation zur Annahme 
vorschreiben. Die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift hat den Verlust des Regresses gegen 
den Aussteller und die Indossanten zur Folge. 
VI. RNegreß auf Sicherstellung. 
1. Wegen nicht erhaltener Annahme. 
Art. 25. Wenn die Annahme eines Wechsels überhaupt nicht, oder unter Einschränk- 
ungen, oder nur auf eine geringere Summe erfolgt ist, so sind die Indossanten und der Aus- 
steller wechselmäßig verpflichtet, gegen Aushändigung des, Mangels Annahme aufge- 
nommenen Protestes genügende Sicherheit dahin zu leisten, daß die Bezahlung der im Wech-
	        
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