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VIII. Regreß Mangels Zahlung.
Art. 41. Zur Ausübung des bei nicht erlangter Zahlung statthaften Regresses gegen
den Aussteller und die Indossanten ist erforderlich:
1) daß der Wechsel zur Zahlung präsentirt worden ist, und
2) daß sowohl diese Präsentation, als die Nichterlangung der Zahlung durch einen
rechtzeitig darüber aufgenommenen Protest dargethan wird.
Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstage zulässig, sie muß aber spätestens am
zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen.
Art. 42. Die Aufforderung, keinen Protest erheben zu lassen („ohne Protest,“ „ohne
Kosten" 2c.) gilt als Erlaß des Protestes, nicht aber als Erlaß der Pflicht zur rechtzeitigen
Präsentation. Der Wechselverpflichtete, von welchem jene Aufforderung ausgeht, muß die
Beweislast übernehmen, wenn er die rechtzeitig geschehene Präsentation in Abrede stellt.
Gegen die Pflicht zum Ersatze der Protestkosten schützt jene Aufforderung nicht.
Art. 43. Domiicilirte Wechsel sind dem Domiciliaten, oder wenn ein solcher nicht be-
naunt ist, dem Bezogenen selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel domieilirt ist, zur
Zahlung zu präsentiren, und wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestiren.
Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiciliaten verabsäumt, so geht dadurch der
wechselmäßige Anspruch nicht nur gegen den Aussteller und die Indossanten, sondern auch
gegen den Acceptanten verloren.
Art. 44. Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Acceptanten bedarf es mit Aus-
nahme des im Art. 43 erwähnten Falles weder der Präsentation am Zahlungstage, noch der
Erhebung eines Protestes.
Art. 45. Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten Wechsels ist verpflichtet,
seinen unmittelbaren Vormann innerhalb zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung
von der Nichtzahlung des Wechsels schriftlich zu benachrichtigen, zu welchem Ende es genügt,
wenn das Benachrichtigungsschreiben innerhalb dieser Frist zur Post gegeben ist.
Jeder benachrichtigte Vormann muß binnen derselben, vom Tage des empfangenen Be-
richts zu berechnenden Frist seinen nächsten Vormann in gleicher Weise benachrichtigen.
Der Inhaber oder Indossatar, welcher die Benachrichtigung unterläßt oder dieselbe nicht
an den unmittelbaren Vormann ergehen läßt, wird hierdurch den sämmtlichen oder den über-
sprungenen Vormännern zum Ersatze des aus der unterlassenen Benachrichtigung entstandenen
Schadens verpflichtet. Auch verliert derselbe gegen diese Personen den Anspruch auf Zinsen
und Kosten, so daß er nur die Wechselsumme zu fordern berechtigt ist.
Art. 46. Kommt es auf den Nachweis der dem Vormanne rechtzeitig gegebenen schrift-
lichen Benachrichtigung an, so genügt zu diesem Zwecke der durch ein Postattest geführte Be-
weis, daß ein Brief von dem Betheiligten an den Adressaten an dem angegebenen Tage ab-