Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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gesandt ist, sofern nicht dargethan wird, daß der angekommene Brief einen anderen Inhalt 
gehabt hat. 
Auch der Tag des Empfanges der erhaltenen schriftlichen Benachrichtigung kann durch 
ein Postattest nachgewiesen werden. 
Art. 47. Hat ein Indossant den Wechsel ohne Hinzufügung einer Ortsbezeichnung 
weiter begeben, so ist der Vormann desselben von der unterbliebenen Zahlung zu benachrich- 
tigen. 
Art. 48. Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen Erstattung der Wechselsumme 
nebst Zinsen und Kosten die Auslieferung des quittirten Wechsels und des wegen Nichtzahlung 
erhobenen Protestes von dem Inhaber zu fordern. 
Art. 49. Der Inhaber eines, Mangels Zahlung protestirten Wechsels kann die Wechsel- 
klage gegen alle Wechselverpflichtete, oder auch nur gegen Einige oder Einen derselben an- 
stellen, ohne dadurch seinen Anspruch gegen die nicht in Anspruch genommenen Verpflichteten 
zu verlieren. 
Derselbe ist an die Reihenfolge der Indossamente nicht gebunden. 
Art. 50. Die Regreßansprüche des Inhabers, welcher den Wechsel Mangels Zahlung 
hat protestiren lassen, beschränken sich auf: 
1) die nicht bezahlte Wechselsumme nebst 6 Procent jährlicher Zinsen vom Verfall- 
tage ab, 
2) die Protestkosten und anderen Auslagen, 
3) eine Provision von 1 Procent. 
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an einem anderen Orte, als 
dem Zahlungsorte wohnt, zu demjenigen Course gezahlt werden, welchen ein vom Zahlungs- 
orte auf den Wohnort des Regreßpflichtigen gezogener Wechsel auf Sicht hat. 
Besteht am Zahlungsorte kein Cours auf jenen Wohnort, so wird der Cours nach dem- 
jenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Regreßpflichtigen am nächsten liegt. 
Der Cours ist auf Verlangen des Regreßpflichtigen durch einen, unter öffentlicher Auto- 
ritat ausgestellten Courszettel oder durch das Attest eines vereideten Mäklers, oder in Erman- 
gelung derselben durch ein Attest zweier Kaufleute zu bescheinigen. 
Art. 51. Der Indossant, welcher den Wechsel eingelöst oder als Rimesse erhalten hat, 
ist von einem früheren Indossanten oder von dem Aussteller zu fordern berechtigt: 
1) die von ihm gezahlte oder durch Rimesse berichtigte Summe nebst 6 Procent jähr- 
licher Zinsen vom Tage der Zahlung, 
2) die ihm erstandenen Kosten, 
3) eine Provision von 3 Procent. 
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an einem andern Orte. 
als der Regreßnehmer wohnt, zu demjenigen Course gezahlt werden, welchen ein vom Wohn-
	        
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