Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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lichen Indossamente und Vermerke enthalten und mit der Erklärung: „bis hierher Abschrift 
(Copie)“ oder mit einer ähnlichen Bezeichnung versehen sein. 
In der Copie ist zu bemerken, bei wem das zur Annahme versandte Original des Wech- 
sels anzutreffen ist. Das Unterlassen dieses Vermerkes entzieht jedoch der indossirten Copie 
nicht ihre wechselmäßige Kraft. 
Art. 71. Jedes auf einer Copie befindliche Original-Indossament verpflichtet den In- 
dossanten eben so, als wenn es auf einem Original-Wechsel stünde. 
Art. 72. Der Verwahrer des Original-Wechsels ist verpflichtet, denselben dem Be- 
sitzer einer mit einem oder mehreren Original-Indossamenten versehenen Copie auszuliefern, 
sofern sich derselbe als Indossatar oder auf andere Weise zur Empfangnahme legitimirt. 
Wird der Original-Wechselvom Verwahrer nicht ausgeliefert, so ist der Inhaber der Wech- 
selcopie nur nach Aufnahme des im Art. 69. Nr 1 erwähnten Protestes Regreß auf Sicher- 
stellung und nach Eintritt des in der Copie angegebenen Verfalltages Regreß auf Zahlung ge- 
gen diejenigen Indossanten zu nehmen berechtigt, deren Original-Indossamente auf der Copie 
befindlich sind. 
XI. Abhanden gekommene Wechsel. 
Art. 73. Der Eigenthümer eines abhanden gekommenen Wechsels kann die Amorti- 
sation des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungsortes beantragen. Nach Einleitung des 
Amortisations-Verfahrens kann derselbe vom Acceptanten Zahlung fordern, wenn er bis zur 
Amortisation des Wechsels Sicherheit bestellt. Ohne eine solche Sicherheitsstellung ist er 
nur die Deposition der aus dem Accepte schuldigen Summe bei Gericht oder bei einer ande- 
ren zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt zu fordern berechtigt. 
Art. 74. Der nach den Bestimmungen des Art. 36 legitimirte Besitzer eines Wech- 
sels kann nur dann zur Herausgabe desselben angehalten werden, wenn er den Wechsel in bö- 
sem Glauben erworben hat oder ihm bei der Erwerbung des Wechsels eine grobe Fahrlässig- 
keit zur Last fällt. 
XII. Falsche Wechsel. 
Art. 75. Auch wenn die Unterschrift des Ausstellers eines Wechsels falsch oder ver- 
fälscht ist, behalten dennoch das ächte Accept und die ächten Indossamente die wechselmäßige 
Wirkung. 
Art. 76. Aus einem mit einem falschen oder verfälschten Accepte oder Indossamente 
versehenen Wechsel bleiben sämmtliche Indossanten und der Aussteller, deren Unterschriften 
ächt sind, wechselmäßig verpflichtet. 
XIII. Wechselverjährung. 
Art. 77. Der wechselmäßige Anspruch gegen den Acceptanten verjährt in drei Jahren 
vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet. 
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