Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger 
zustehen. « 
Art. 83. Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Acceptanten 
durch Verjährung oder dadurch, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts gesetzlich vorgeschrie— 
benen Handlungen verabsäumt sind, erloschen, so bleiben dieselben dem Inhaber des Wechsels 
nur so weit, als sie sich mit dessen Schaden bereichern würden, verpflichtet. 
Gegen die Indossanten, deren wechselmäßige Verbindlichkeit erloschen ist, findet ein solcher 
Anspruch nicht statt. 
XV. Ausländische Gesetzgebung. 
Art. 84. Die Fähigkeit eines Ausländers, wechselmäßige Verpflichtungen zu überneh- 
men, wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, welchem derselbe angehört. Jedoch wird 
ein nach den Gesetzen seines Vaterlandes nicht wechselfähiger Ausländer durch Uebernahme 
von Wechselverbindlichkeiten im Inlande verpflichtet, insofern er nach den Gesetzen des Inlan- 
des wechselfähig ist. 
Art. 85. Die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande ausgestellten Wechsels, so 
wie jeder anderen im Auslande ausgestellten Wechselerklärung werden nach den Gesetzen des 
Orts beurtheilt, an welchem die Erklärung erfolgt ist. 
Entsprechen jedoch die im Auslande geschehenen Wechselerklärungen den Anforderungen des 
inländischen Gesetzes, so kann daraus, daß sie nach ausländischen Gesetzen mangelhaft find, 
kein Einwand gegen die Rechtsverbindlichkeit der später im Inlande auf den Wechsel gesetzten 
Erklärungen entnommen werden. 
Ebenso haben Wechselerklärungen, wodurch sich ein Inländer einem anderen Inländer 
im Auslande verpflichtet, Wechselkraft, wenn sie auch nur den Anforderungen der inländi- 
schen Gesetzgebung entsprechen. 
Art. 86. Ueber die Form der mit einem Wechsel an einem ausländischen Platze zur 
Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts vorzunehmenden Handlungen entscheidet das 
dort geltende Recht. 
XVI. Protest. 
Art. 87. Jeder Protest muß durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten aufsge- 
nommen werden. 
Der Zuziehung von Zeugen oder eines Protocollführers bedarf es dabei nicht. 
Art. 88. Der Protest muß enthalten: 
1) eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Copie und aller darauf befindlichen In- 
dossamente und Bemerkungen; 
2) den Namen oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche der Protest er- 
hoben wird;
	        
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